Überwiegend Anzeigepflicht - insbesondere für Bau- und AusbaugewerkeNeue Regeln für Abfallbeförderer im Handwerk
Mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben sich die Bestimmungen für Beförderer von Abfällen geändert. Im Dezember 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen durch eine neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV konkretisiert. Betroffene Betriebe müssen bis zum 01.06.2014 handeln.
Durch die Gesetzesänderung von 2012 sollte erreicht werden, dass alle Abfallbeförderer behördlich kontrolliert werden können. Daher wurde für den Transport von nicht gefährlichem Abfall grundsätzlich eine Anzeigepflicht vorgesehen. Die Beförderung von gefährlichem Abfall setzt im Regelfall sogar eine behördliche Erlaubnis voraus. Allerdings kommen Handwerksbetriebe in vielen Fällen in den Genuss von Sonderregelungen, die im Dezember 2013 im Zuge der konkretisierenden Rechtsverordnung verabschiedet wurden.
Gerade Handwerksbetriebe befördern Abfälle meist nicht gewerbsmäßig, sondern im Zuge einer anderweitigen Tätigkeit – sozusagen im Nebenauftrag oder als Nebenleistung zu ihrer eigentlichen handwerklichen Dienstleistung. Dann werden die Abfalltransporte als „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ eingestuft, die von einer Übergangsfrist bis zum 01.06.2014 profitieren.
Mit der neuen Anzeige- und Erlaubnisverordnung wurden jetzt weitere Ausnahmen geschaffen, die vielen Handwerkern Erleichterungen bringen. Abfalltransporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind gleich mehrfach privilegiert:
- Der Transport gefährlicher Abfälle setzt – anders als dem Gesetz nach zu vermuten – keine behördliche Erlaubnis voraus, die besondere Anforderungen an den Betrieb und die Qualifikation und Zuverlässigkeit der Betriebsleiter stellen würde. Stattdessen genügt es, die Tätigkeit der Abfallbeförderung vorab dem Umweltamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt anzuzeigen.
- Wer als Handwerker im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen anzeigepflichtig ist, muss keine besondere abfallrechtliche Fachkunde nachweisen. Mit dem Eintrag in die Handwerksrolle ist sichergestellt, dass die betroffene Person über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt, ihren Handwerksberuf auszuüben. Unter dieser Voraussetzung verzichtet der Gesetzgeber auf weiter gehende Qualifikationsnachweise.
- Wer Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig befördert, kann sogar auf die Anzeige verzichten. Dabei wird eine Kleinmengengrenze als „Regelvermutung“ angesetzt, die bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen und bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen beträgt. Werden diese Kleinmengengrenzen mit der Gesamtheit aller jährlichen Transporte unterschritten, braucht ein Betrieb nichts zu tun.
Weitere Informationen finden Sie in den Praxistipps.
Sofern die Abfallbeförderung anzeigepflichtig ist, erfolgt die Anzeige nur einmal pro Unternehmen (und nicht etwa pro Anfallstelle oder für jeden Transport). Die Anzeige besteht aus einem vierseitigen Formular. Davon füllt der Handwerker drei Seiten aus und macht vorwiegend Angaben zum Unternehmen und zu den Verantwortlichen im Betrieb.Eine Beschreibung der Abfälle ist nicht erforderlich, ebenso kein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Der Betrieb muss lediglich nachweisen, dass er gewerberechtlich legal tätig ist – etwa indem er seinen Rolleneintrag bei der Handwerkskammer belegt.
Die Behörde bestätigt die Anzeige und vergibt bei dieser Gelegenheit eine sogenannte Beförderernummer. Der Handwerker führt in allen Betriebsfahrzeugen eine Kopie der behördlichen Bestätigung mit. So kann er bei Kontrollen dokumentieren, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist.
Gewerbsmäßige Transporte: Beförderungserlaubnis und Fachkundenachweise
Wer Abfalltransporte nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, sondern "gewerbsmäßig" durchführt, kann die vorgenannten Ausnahmen nicht in Anspruch nehmen. Gewerbsmäßig befördert insbesondere jeder, der gegen Entgelt fremden Abfall transportiert. Es handelt sich dann nicht um eine notwendige Nebenleistung zu anderweitigen handwerklichen Dienstleistungen, sondern um eine "Entsorgungsleistung für Dritte". In diesem Fall gelten die gesetzlichen Anforderungen bereits seit dem 01.06.2012!
Ein gewerbsmäßiger Transport von gefährlichem Abfall setzt dann zwingend eine behördliche Beförderungserlaubnis voraus. Diese ist an besondere Fachkundenachweise des Inhabers und des führenden Personals gebunden, die zugleich auch den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit erbringen müssen. Die Fachkunde muss durch den Besuch besonderer Fachkundeseminare erworben werden. Derzeit sind dafür vier Schulungstage erforderlich; Lehrgang und Schulungsträger müssen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Lanuv) anerkannt sein. Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen an den Versicherungsschutz des Betriebes.
Gewerbsmäßige Transporte nicht-gefährlicher Abfälle dürfen nur erfolgen, wenn eine zugehörige Anzeige gestellt wurde. Auch diese war bereits zum 01.06.2012 fällig!
Neu ist auch, dass die Fahrzeuge, mit denen Abfälle gewerbsmäßig auf öffentlichen Straßen transportiert werden, immer mit einem A-Schild gekennzeichnet sein müssen. Diese Pflicht zur A-Schild-Kennzeichnung gilt nicht für Transporte im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen. Fahrzeuge zur Beförderung "eigener", also durch die handwerkliche Tätigkeit selbst erzeugter Abfälle dürfen also ohne A-Schild fahren.
Praxistipps
Nahe an der Kleinmengengrenze: Im Zweifel für die Anzeige
Unternehmen, die Abfall im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit befördern und dabei beide Kriterien der Kleinmengengrenze einhalten (weniger als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle und weniger als 20 Tonnen nicht-gefährlicher Abfälle pro Jahr) sind der Gesetzeslage nach nicht verpflichtet, eine Anzeige zu stellen.
Das könnte bei einer Fahrzeugkontrolle auf der Straße zu Diskussionen führen. Im schlimmsten Fall ergeht im Nachhinein eine behördliche Aufforderung, das Unterschreiten der Kleinmengengrenze glaubhaft zu machen oder zu belegen. Wer dann nachträglich seine Entsorgungsbelege zusammenstellen muss, überschreitet den einmaligen Aufwand für eine Anzeige bei weitem.
Wenn die Einhaltung der Kleinmengengrenze nicht völlig offensichtlich ist, könnte es also besser sein, im Zweifelsfall die Anzeige zu stellen. Der einmalige Aufwand hierfür verschafft einem dauerhaft Ruhe!
Das richtige Timing: Ende der Übergangsfrist
Die gesetzliche Übergangsfrist für Abfallbeförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gilt bis zum 01.06.2014. Anzeigen müssen also vorher gestellt werden und sollten am besten auch bis dahin behördlich bestätigt sein. Falls eine Anzeige zwar zum Stichtag gestellt ist, die behördliche Bestätigung aber noch nicht vorliegt, sollte eine Kopie der Anzeige in den Fahrzeugen mitgeführt werden.
Wer aus irgendwelchen Gründen die Frist verpasst, sollte seine Anzeige auch nach dem 01.06.2014 so schnell wie möglich stellen.
Anzeige bequem: wählen zwischen Papier und Internet
Derzeit kann die Anzeige nur in Papierform gestellt werden. Die Behörden arbeiten aber an einem bundesweit nutzbaren Web-Portal, um die Anzeige auch über das Internet stellen zu können.
Voraussichtlich wird diese Internetseite zum Ende April nutzbar und über das Portal ZKS-Abfall unter www.zks-abfall.de der gemeinsamen Informationskoordinierenden Stelle Abfall DV-Systeme (IKA) der Bundesländer erreichbar sein.
Anders als im übrigen ZKS-Abfall-System kann die Anzeige aber ohne eine Signatur gestellt werden, so dass auf Seiten der Betriebe keine besondere Signaturkarte für eine „qualifizierte elektronische Signatur“ vorhanden sein muss. Damit ist die Internetlösung für jedermann nutzbar.
Vorteil:
Schelle Antragstellung ohne Papier und Portokosten
Nachteil:
Nach einer vorab nicht bestimmten Bearbeitungszeit wird die behördliche Bestätigung in einem elektronischen Postfach hinterlegt. Der anzeigepflichtige Betrieb hat eine „Holschuld“, muss also selber aktiv werden, um die Behördenbestätigung herunterzuladen. Im „Papierverfahren“ dagegen wird ihm die Behördenbestätigung automatisch per Post zugesandt.
Abfälle richtig zuordnen – gefährlicher Abfall oder nicht?
Durch die neuen Ausnahmeregelungen dürfen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sowohl nicht-gefährliche als auch gefährliche Abfälle über die Anzeige (und die Behördenbestätigung) transportiert werden. Die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen tritt dadurch ein Stück in den Hintergrund.
Anders bei gewerbsmäßigen Transporten: Hier müssen die betrieblich Verantwortlichen sauber zwischen nicht-gefährlichen und gefährlichen Abfällen unterscheiden, da der Wechsel vom Anzeigeverfahren zur Erlaubnispflicht hiervon abhängig ist.
Die Zuordnung ergibt sich aus dem Abfallkatalog der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), der über 900 Einträge aufweist. Die Zuordnung der im Betrieb vorkommenden Abfälle kann man entweder den eigenen Entsorgungsrechnungen oder abfallrechtlichen Nachweisdokumenten (Übernahmescheinen) entnehmen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit den Umweltberatern der Handwerkskammer oder der Fachverbände.
Anzeige nicht bis zum 01.06.2014 gestellt – was kann passieren?
Wer zur Anzeige verpflichtet ist und diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht nach § 69 Abs. 2 eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Wer eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis benötigt, aber dennoch ohne Erlaubnis gefährliche Abfälle befördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1. Diese kann sogar mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Dazu kommt, dass die Untere Abfallwirtschafsbehörde aus einem solchen Anlass entscheiden kann, einen Betrieb als Ganzes unter abfallrechtlichen Aspekten zu kontrollieren. Dabei würden auch die Entsorgungswege hinterfragt, also der Verbleib der verschiedenen Abfälle. Selbst wenn die sonstige Entsorgung keinen Anlass zu Beanstandungen böte, wäre eine umfassende Kontrolle mit erheblichem Aufwand für den Handwerksbetrieb verbunden.
Demgegenüber wiegt der einmalige Aufwand für eine Beförderungsanzeige weitaus geringer.