Außenwirtschaft London Großbritannien - Fahne mit Big Ben
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Handwerk und Brexit - Steuern

Steuern

Das europäische Umsatzsteuersystem ist innerhalb der EU weitestgehend harmonisiert und verhindert so die Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen. Nach dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung der gemeinsamen Umsatzsteuersystemrichtlinie und der Einhaltung der Höchst- oder Mindestumsatzsteuersätze verpflichtet.

Einfuhrumsatzsteuer

Lieferungen von Deutschland in das VK sind zukünftig steuerfreie Ausfuhrlieferungen.  Für Importe aus dem VK nach Deutschland wird (abzugsfähige) Einfuhrumsatzsteuer fällig.

Besteuerung bei Dienstleistungserbringung

Bei sonstigen B2B-Leistungen ins VK bleibt es grundsätzlich bei der Leistungsortbestimmung und somit der Anwendung des Empfängerortsprinzips. Beim Dienstleistungsverkehr mit britischen Unternehmen kann die britische USt-IdNr. aber nicht mehr geführt werden. Die an britische Unternehmen vergebenen Nummern verlieren ihre Gültigkeit, in der Folge ist ein anderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nötig, beispielsweise durch Bestätigung der britischen Finanzbehörden (HMRC). Das sog. „Reverse-Charge-Verfahren“, also die Steuerschuldumkehr, basiert ebenfalls auf der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und gilt somit nicht mehr „automatisch“.

Bei B2C-Leistungen sind z. B. die Sonderregelungen für sogenannte Katalogleistungen zu beachten. Besteuert wird am Wohnsitz/Sitz des im Drittstaat ansässigen Leistungsempfängers, also im Vereinigten Königreich. Es gelten dann die Umsatzsteuervorschriften von VK, ggf. einhergehend mit einer Registrierungspflicht.

Lieferungen und sonstige Leistungen sind künftig auch nicht mehr in einer Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

Ausführliche Informationen zu weiteren Steuern bietet die IHK für München und Oberbayern.