Rettungskräfte mit Rettungsboot beim Hochwasser-Einsatz. Im Vordergrund Sandsäche.
Marc Bruxelle/iStock.com

Unsere Betriebsberaterinnen und -berater sind gerne für Sie da.Hochwasser: Beratung & Hilfen

Sie benötigen Unterstützung beim Wiederaufbau?

Nutzen Sie die offizielle Wiederaufbau-Börse der Handwerkskammern Köln und Koblenz

 Handwerk-baut-auf. de



Die Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe haben auch viele Handwerksbetriebe im Kammerbezirk zu spüren bekommen. Wichtig in solch einem Katastrophenfall ist es, folgende Vorgehensweise zu beachten:

  • Erst nach offizieller Freigabe das Gelände oder Gebäude betreten!
  • Vorsicht bei Elektroinstallationen etc.
    Lassen Sie Ihre Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma VOR Inbetriebnahme bzw. Nutzung prüfen! Dies betrifft die Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser, Öl) sowie Maschinen, Geräte und Anlagen.

Machen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei präzise alle Einzelschäden:

  • Foto-/Videomaterial erstellen
    Vorher
    Nachher
    während der Schadensbeseitigung
  • Erfassungszeitpunkt
    Datum und Uhrzeit sollten erkennbar sein
    Archivierung/Dokumentation mit System. Legen Sie von Anfang an eine Struktur zur Dokumentation der Foto-/Video-Dateien fest:
    Dateinamen vereinheitlichen (Datum, Uhrzeit, Objekt, Standort). Beispiel: „2021-07-16_8.00_Abkantbank_Werkstatt“

Nachfolgende Versicherungen könnten eventuell Schäden decken: 

  • Gebäudeversicherung – Elementarschäden
  • Hausratversicherung
  • Inventarversicherung
  • Maschinenversicherung
  • Elektronikversicherung / EDV-Versicherung
  • Teil-/Vollkasko KFZ-Versicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Lagerversicherung
  • Warenversicherung

Siehe auch:  Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!

Schadenanzeige

  • Melden Sie Ihren Schaden beim Versicherer zeitnah an!
  • Schriftliche Schadenanzeige per E-Mail, Fax oder Post
  • Eingangsbestätigung anfordern und aufheben

Schadenminderung
Die Schäden soweit möglich mindern! Auch wenn Sie versichert sind, sind Sie verpflichtet, den Schaden zu mindern und alles Zumutbare zu veranlassen. 

  • Abschöpfen/Auspumpen, je nach Gebäudesituation vorher Feuerwehr / Sachverständige kontaktieren
  • Schlamm- und Schmutzablagerungen vor dem Antrocknen vorsichtig abspülen

Anweisungen der Versicherung beachten!
Beachten Sie die Bedingungen und Klauseln Ihrer Versicherungsverträge

Nichts voreilig entsorgen!
Beschädigte Gegenstände vorerst aufheben (Versicherung Gelegenheit zur Besichtigung geben).

Kostenvoranschlag
Vor der Reparatur Kostenvoranschlag einholen und von Versicherung freigeben lassen.

Eigenleistungen
Eigenleistung mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit dokumentieren (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen).

Abschlagszahlung Versicherung
Stimmen Sie mit Ihrer Versicherung eine Abschlagszahlung ab!

Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Betriebsberatung wenden
 0211 8795-555
betriebsberatung@hwk-duesseldorf.de



Aufbauhilfen für Unternehmen

Die vom Unwetter im Juli betroffenen Unternehmen können nun schnell und einfach Wiederaufbauhilfen beantragen. Hierbei können Unternehmen bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig:

  Sie können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen.

Antragstellung ist ab Freitag, 17. September möglich.

 Servicetelefon "Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen": 0211 4684-4994 
Die Hotline beantwortet grundsätzliche Fragen zum Verfahren bei der Beantragung. Erreichbar von montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr und samstags und sonntags von 10 bis 16 Uhr.



Soforthilfe von Bund und Land

Für jede betroffene Betriebsstätte kann eine Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro abgerufen werden. Damit können erste Ausgaben für Räumung und Reinigung oder den provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen bestritten werden.

Anträge können in der Regel über die Kommunen gestellt werden.

Antragsformular, Richtlinien, FAQs, Ausfüllhilfen

  www.land.nrw/de/soforthilfe



Akutberatungsstelle für Unternehmen mit hohem Finanzierungsbedarf

Das NRW-Wirtschaftsministerium, die NRW.BANK und die Bürgschaftsbank NRW haben gemeinsam eine neue „Akutberatungsstelle Hochwasserhilfe“ eingerichtet. Unternehmen und Freiberufler, die unmittelbar und mittelbar von der Flutkatastrophe betroffen sind und einen Finanzierungsbedarf von 100.000 Euro oder mehr haben, können sich für eine Erstberatung an folgende E-Mail wenden: Hochwasser-NRW@nrwbank.de.

Mehr Infos

NRW-Wirtschaftsministerium
NRW.BANK



Gerne können Sie sich auch an unsere Betriebsberatung wenden:
 0211 8795-555
betriebsberatung@hwk-duesseldorf.de





Unwetterhilfe der NRW.BANK

Die NRW.BANK unterstützt Betroffene Betriebe durch finanzielle Hilfen, um die Unwetterschäden zu beseitigen. Damit möglichst viele Betroffene an günstige Finanzmittel kommen, hat die NRW.BANK in Abstimmung mit dem Land NRW reagiert und bietet sowohl Gewerbetreibenden als auch Privatpersonen schnelle, unbürokratische und sehr zinsgünstige Förderung an.

Um Betroffene von Hochwasserschäden schnellstmöglich zu unterstützen, hat die NRW.BANK die beiden Programme NRW.BANK.Universalkredit und NRW.BANK.Gebäudesanierung befristet bis zum 30. Juni 2022 besonders attraktiv gestaltet.

Mehr Infos

NRW.BANK

Antragstellung - Schritt für Schritt erklärt

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Bilderstrecke: Antragsverfahren



Bürgschaftsbank: Sofortmaßnahmen und Sonderprogramm Hochwasser/Starkregen

Die Bürgschaftsbank NRW unterstützt kleine und mittlere Unternehmen in NRW, die durch Hochwasser/Starkregen Schäden erlitten haben, deren Behebung nicht aus eigener Kraft bewältigt werden kann. Dazu steht sowohl ein unbürokratischer Antrag auf Tilgungsaussetzungen für bereits verbürgte Finanzierungen sowie ein
Sonderprogramm zur Verfügung. Aussetzungen und das Programm können zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden.

Wer kann gefördert werden:
Alle kleinen und mittleren Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die durch Hochwasser/Starkregen Schäden erlitten haben.

Wie wird gefördert:
Bis zu 80%ige Ausfallbürgschaft, max. 2,5 Mio. Euro, gegenüber Kreditinstituten für Kredite (je Unternehmen) von bis zu 5 Mio. Euro (bei einer 50%igen Ausfallbürgschaft).



Mehr Infos

 www.bb-nrw.de

Rechtliche Hinweise

Hochwasser und Umweltkatastrophen haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf bestehende Arbeits- und Vertragsverhältnisse. Aus diesem Grund ist jedem Arbeitgeber/ Arbeitnehmer zu empfehlen, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen. Grundsätzliche Auswirkungen und ausgewählte Fallkonstellationen haben wir hier kurz dargestellt, um eine erste Orientierungshilfe zu geben:

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung vom 4. August einen Gesetzentwurf zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Das Vorhaben ist eine unterstützende Maßnahme für Betriebe, die durch die Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 gegenwärtig als zahlungsunfähig oder überschuldet im Sinne des Insolvenzrechts gelten und dementsprechend verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Aussetzung der Antragspflicht setzt voraus, dass die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch Aussichten auf Sanierung besteht.

Die Aussetzung ist vorerst bis zum 31. Oktober 2021 befristet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll jedoch ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Aussetzung höchstens bis zum 31. März 2022 zu verlängern.

  • Für rechtzeitiges Erscheinen am Arbeitsplatz sind die Beschäftigten selbst verantwortlich. Sie tragen das Risiko (Wegerisiko) (pünktlich) den Arbeitsplatz zu erreichen.
  • Sollte in Folge einer Überschwemmung der Weg zur Arbeit nicht möglich sein, verlieren Arbeitnehmende ihren Anspruch auf das Arbeitsentgelt.
  • Vorranging sollte jedoch versucht werden zwischen Arbeitgeber/innen und Beschäftigten eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Beispielsweise durch den Rückgriff auf Überstunden oder Urlaubstage.
  • Können Betriebe ihre Mitarbeitenden aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr beschäftigen, sind sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet, da der Betrieb das sogenannte Betriebsrisiko trägt.
  • Hier kann der Betrieb jedoch unter den entsprechenden Voraussetzungen Kurzarbeitergeld beanspruchen.
  • In der Regel wird ein Arbeitsausfall in Folge eines unabwendbaren Ereignisses (Hochwasser/Überschwemmungen) einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen.
  • Hierzu muss der Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
  • Nach  § 20 ff BHKG sind Arbeitnehmende, die in der Freiwilligen Feuerwehr oder in ähnlichen Hilfsorganisationen ehrenamtlich tätig sind, im Katastrophenfall freizustellen.
  • Um eine Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmenden zu erhalten, müssen Arbeitgeber einen Antrag stellen - entweder an die Kommune (z. B für Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr) oder an die Organisationen selbst (z. B. für Einsatz beim THW).
  • Sofern angemietete Räumlichkeiten eines Betriebs durch das Hochwasser beschädigt oder zerstört wurden, besteht die Möglichkeit, gegenüber der Vermieter die Miete zu mindern.
  • Voraussetzung hierfür ist in der Regel, dass die Räumlichkeiten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt tauglich sind.
  • Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter keinen Einfluss auf den Schaden hatte. Hier muss im Einzelfall der jeweilige Inhalt des Mietvertrages berücksichtigt werden.

Droht aufgrund eines ausfallenden oder eingeschränkten Geschäftsbetriebes die Verzögerung oder der Ausfall von Aufträgen (Verzug), stellt sich die Frage, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker/innen gegenüber ihren Kunden haben?

Die Haftung für die Folgen einer Verzögerung oder eines Leistungsausfalls setzt stets ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus.

Kommt also ein Lieferant den vertraglichen Pflichten nicht wie vereinbart nach, haftet er nur dann, wenn er die Ursachen hierfür verschuldet oder zumindest mitverschuldet hat. Genauso verhält es sich mit Handwerksbetrieben, die zugesagte Leistungen nicht oder nur verspätet durchführen können.

Eine Überschwemmung oder ein Hochwasser sind voraussichtlich ein Fall der höheren Gewalt, sodass man davon ausgehen kann, dass nicht der Handwerksbetrieb, sondern die außergewöhnlichen Umstände für den Leistungsausfall verantwortlich sind und demnach eine Haftung für die Folgen des Leistungsausfalls ausscheidet. Das bedeutet, dass in der Regel weder Handwerksbetriebe ihre Lieferanten noch Auftraggeber Handwerksbetriebe für entstandene Schäden belangen können.

Es kommt jedoch stets auf eine Einzelfallbetrachtung an und es erfordert für jedes Vertragsverhältnis eine gesonderte Betrachtung der Ursächlichkeit der Leistungsverzögerung/-verhinderung.

Für Gemeinden, die von Hochwasserkatastrophen betroffen sind, gilt nach § 246c des Baugesetzbuches eine Sonderregelung. Danach können mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen – insbesondere Container – nicht nur für Wohnen und Infrastruktur, sondern auch für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner weitgehend von bauplanungsrechtlichen Regulierungen befreit werden. Die Befreiung gilt für längstens fünf Jahre. Dringend benötigte Anlagen oder Einrichtungen können so vorübergehend an Stellen entstehen, wo sie sonst nicht zulässig wären – etwa auf der Wiese vor der Ortschaft, die nicht als Bauland ausgewiesen ist. Genehmigungsbedürftige Anlagen oder Vorhaben bleiben aber weiterhin genehmigungsbedürftig.

Nähere Informationen sind dem Gesetz zu entnehmen:  § 246c BauGB - Einzelnorm

Kontakt

Michael Bier

Abteilungsleiter

Tel. 0211 8795-514

Fax 0211 8795-95514

michael.bier--at--hwk-duesseldorf.de

Manfred Steinritz

Stv. Hauptgeschäftsführer

Tel. 0211 8795-510

Fax 0211 8795-95510

manfred.steinritz--at--hwk-duesseldorf.de

Steuern

 Katastrophenerlass: Finanzverwaltung NRW gewährt steuerliche Entlastungen

Die Finanzverwaltung ermöglicht steuerliche Hilfsmaßnahmen wie Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau. Zusätzlich sind die Finanzämter angehalten, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch die Stundung von Steuern und die Herabsetzung von Vorauszahlungen entgegenzukommen.



Übersicht zu steuerlichen Maßnahmen für Hochwassergeschädigte

 Zentralverband des Deutschen Handwerks



Umsatzsteuer – Unterstützung bei der Bewältigung der Flutkatastrophe

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem  Erlass vom 23. Juli 2021 umsatzsteuerliche Erleichterungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe in Bayern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen im Juli 2021 veröffentlicht.

Die nachfolgend aufgeführten umsatzsteuerrechtlichen Sonderregelungen in Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe werden in 2022 nicht verlängert. Auch wird die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2022 für betroffene Unternehmen nicht mehr ausgesetzt.

Folgende Leistungen werden umsatzsteuerlich begünstigt:
  • unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte
  • unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden
  • unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für Aufräumarbeiten)
Daneben werden folgende Erleichterungen gewährt:
  • Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
  • Umsatzsteuerfreiheit für bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen

Unmittelbar und erheblich von den Unwetterschäden betroffene Personen können eine Stundung für zu zahlende Steuern bis 31. Januar 2022 beantragen.

Sozialversicherung

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitgeber

Gilt auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben. Auf Antrag können die Sozialversicherungsbeiträge auch für die Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden. Es bestehen laut GKV-Spitzenverband auch keine Bedenken, wenn hiervon Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden.

IKK classic: "Hilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen"

Die IKK classic sichert den Betrieben, die unmittelbar von der Hochwasser-Katastrophe betroffen sind und die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können, unbürokratische Hilfe zu. Wichtig ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den Kundenberater/innen, um schnellstmöglich eine Regelung zu treffen.







Prüfen Sie den Umfang Ihres Versicherungsschutzes!

Vor den möglicherweise existenzbedrohenden Folgen kann man sich schützen, indem man im Vorfeld entsprechende Versicherungen abschließt.

Die Gebäudeversicherung versichert das Betriebsgebäude inklusive des Grundstücks gegen Feuer, Sturm, Hagel sowie Leitungswasserschäden. Zusätzlich können in einer Elementarversicherung Schäden z. B. durch Starkregen, Überschwemmungen, Rückstau, Hochwasser, Erdrutsche, Erdsenkung und Erdbeben abgedeckt werden.

Die Unwetterhäufigkeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Die sogenannten Elementarschäden – beispielsweise aufgrund von Hochwasser – verursachen jährlich Schäden an Gebäuden in enormer Höhe. Ein Großteil aller Versicherten ist hierfür nicht ausreichend abgesichert. 

Damit Ihr Risiko minimiert wird, sollte Ihre Gebäudeversicherung eine Elementarschadenversicherung – auch Naturgefahrenversicherung genannt – beinhalten. Der Basisschutz allein deckt diese Schäden nicht ab. Die erweiterte Naturgefahrenversicherung schützt Eigentümer und Mieter vor den finanziellen Folgen von Naturkatastrophen. Folgende Kosten werden beispielweise durch die Elementarversicherung übernommen:

  • Reparaturen am Haus sowie an Nebengebäuden
  • Abriss und Neubau des Hauses
  • Trockenlegung etc.

Wichtig ist auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Diese dient der Absicherung von Vermögensschäden bzw. Betriebskosten, die durch „Zwangspausen“ (wie jetzt durch Elementarschäden) im Betriebsablauf entstehen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung versichert bis zur vollen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes die laufenden Kosten wie Löhne, Gehälter, Pacht und Zinsen. Sie ist im Regelfall nur in Kombination mit entsprechenden Sachversicherungen abzuschließen.

Auch die Umweltschadenhaftpflichtversicherung ist von großer Bedeutung. Durch Umweltvorschriften kann der Betriebsinhaber für durch den Betrieb verursachte Umweltschäden haftbar gemacht werden. Grundsätzlich besteht für Schäden durch Einwirkungen auf Boden, Luft und Wasser (z.B. durch austretendes Heizöl, Maschinenöl oder Chemikalien) im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz.



Hochwasserrisiko - Informieren Sie sich!

Überschwemmungsgebiete

Die Bezirksregierung Düsseldorf setzt Überschwemmungsgebiete fest, um sie u. a. von anderen Nutzungen freizuhalten und Hochwasserschäden entgegenzuwirken. Welche dieser Gebiete sich im laufenden Festsetzungsverfahren befinden, nach welchen Kriterien dies erfolgt und viele weitere Informationen finden Sie auf unser Seite
 Festsetzung von Überschwemmungsbegebieten



Risiko- und Gefahrenkarten

Ob Ihr Betriebsstandort hochwassergefährdet ist, darüber geben  Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten Informationen für die erste individuelle Risikoabschätzung. NEU:  Starkregengefahrenkarten

Wie hoch die statistische Wahrscheinlichkeit ist, dass Ihr Betrieb bei Hochwasser überschwemmt wird, ersehen Sie aus der
 interaktiven Umwelt-Plattform des Landes NRW „Umweltdaten vor Ort"

Bedenken Sie, dass der Bestimmung von Hochwassergefahrengebieten statistische Werte zugrunde liegen. Höhere Wasserstände sind möglich und zusätzliche Flächen können überflutet werden. Mehr unter
 Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten



Kontakt

Viele Betriebe in unserem Kammerbezirk wollen nach der Hochwasserkatastrophe helfen. Langfristig wird es betroffenen Kolleginnen und Kollegen an Produktionskapazität, Maschinen, Lagerfläche etc. fehlen. 

Betriebe, die Hilfe suchen:

  • Bitte wenden Sie sich an unsere Betriebsberatung unter 0211 8795-555 oder betriebsberatung@hwk-duesseldorf.de 
  • Wir stellen Ihnen eine Liste mit den Handwerksbetrieben oder Personen, die helfen möchten, zur Verfügung.
  • Sie können dann selbstständig mit einem Betrieb oder einer Person Kontakt aufnehmen. 
  • Bitte achten Sie darauf, alle Modalitäten wie anfallende Kosten im Vorfeld zu klären.

Betriebe und Personen, die Hilfe anbieten möchten:

  • Bitte füllen Sie das Formular "Ich biete Hilfe" aus.
  • Wir erstellen eine Liste mit allen Betrieben/Personen, die helfen wollen, und geben diese an Hilfesuchende weiter, die dann mit Ihnen Kontakt aufnehmen können.
  • Bitte teilen Sie uns mit, wenn Ihr Hilfsangebot nicht mehr aktuell ist.

Firmen, die Betroffenen Bautrocknungsgeräte zur Verfügung stellen wollen, können sich auch melden unter:

Ministerium des Inneren des Landes NRW
 hilfsangebote.unwetter@im.nrw.de

Von dieser Stelle aus wird der Transport von den Sammelpunkten in die Schadensgebiete organisiert.

Bitte geben Sie Ihre Daten in das Formular an.

Wir helfen mit!

Datenschutzrechtliche Hinweise

Die Erhebung und Verarbeitung der Formulardaten erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und dient der Bearbeitung Ihres Hilfsangebots zur Aktion "Handwerk hilft" Wir speichern Ihre Daten nur so lange, wie dies zur abschließenden Bearbeitung notwendig ist. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt im Rahmen der Aktion "Handwerk hilft". Sie können als betroffene Person jederzeit die Ihnen durch die DSGVO gewährten Rechte geltend machen.Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.

* Pflichtfeld

Herzlichen Dank an folgende Betriebe für ihre Unterstützung:

  • 3 W Management GmbH, Ratingen
  • Bauwerksabdichtung Marseille, Schwalmtal
  • Fleischerei Wilhelm Tepaß, Wesel
  • Wiesner Sanitär & Heizung, Duisburg
  • Thomas Küppers Elektro-SHK, Tönisvorst
  • Gebäude- und Industrietechnik Schneider, Duisburg
  • Ehringfeld GmbH, Isselburg
  • Michael Brix, Grefrath
  • Daniel Kühn GmbH, Jüchen
  • Schröder e.K.  Sanitäre Anlagen & Heizungsbau, Korschenbroich
  • Elektrotechnik Milbacher, Dormagen
  • Herbert Smaak Installationsbetrieb, Emmerich am Rhein-Elten
  • Elektro Kießling, Stuttgart
  • Glas Farben Strathen, Kerken Neukerk
  • Dahan Fensterbau, Krefeld
  • Thorsten Gramberg, Stuckateur, Gelsenkirchen
  • Optik Thierbach, Darmstadt
  • Michael Drübber Baugeschäft GmbH, Stolzenau
  • Heiko Bongartz, Duisburg
  • Sanitär-Heizung Wotzka, Duisburg
  • Malermeister Christian Hermes, Ennepetal