Verkehr - Transporter Sprinter in der Stadt
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Wirtschaftsverkehr, Verkehrspolitik, FörderungenAktuelle Meldungen aus dem Bereich "Verkehr"

Juli 2024

Kostenfreie Meldung von Handwerksfahrzeugen für die „Handwerkerausnahme“ bei der LKW-Maut

Melden Sie jetzt Ihr Fahrzeug freiwillig und kostenlos für die Handwerkerausnahme!

Zum 1. Juli 2024 wurde die LKW-Maut auf Autobahnen und Bundesstraßen auf Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen ausgeweitet. Für Handwerksfahrzeuge im Gewichtsbereich von über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen tzGm gilt unter bestimmten Bedingungen jedoch eine Handwerkerausnahme. Damit bleiben die allermeisten Fahrten von Handwerksbetrieben auch weiterhin mautfrei.

Um bürokratischen Mehraufwand nach der automatischen Erfassung von Fahrzeugen durch Mautsäulen oder Mautbrücken zu vermeiden, empfehlen wir allen Mitgliedsbetrieben, ihre Fahrzeuge der betroffenen Gewichtsklassen kostenlos und freiwillig beim Maut-Dienstleister Toll Collect als Handwerksfahrzeuge anzumelden.

Juni 2024

Förderung von Schnellladeinfrastruktur für Unternehmen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert die Bereitstellung von nicht-öffentlichen Lademöglichkeiten (nur Schnellladeinfrastruktur – DC) von Unternehmen, d. h. zur Nutzung für den betriebseigenen Fuhrpark.

Die Antragstellung ist ab dem 3. Juni 2024 über den Projektträger Jülich (PTJ) möglich: https://lis.ptj.de/antragseinreichung

Wichtige Details zur Förderung:

  • Das antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich.
  • Der Förderbetrag pro Ladepunkt beträgt für kleine und mittlere Unternehmen - abhängig von der Ladeleistung des Ladepunktes - maximal 14.000 Euro (Ladeleistung 50 bis 149 kW) bis maximal 30.000 Euro (Ladeleistung > 150 KW)
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des Antrags erfolgen.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Bewilligungsbescheid erfolgen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre im Eigentum des Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.

Mai 2024

Mautänderung ab 1. Juli 2024

Am 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen eingeführt. Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs über 3,5 Tonnen liegt.

Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und

  • Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Handwerksbetriebe können auf freiwilliger Basis vorab ihre Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme eingesetzt werden, bei Toll Collect melden, um behördliche Verfahren wie die Zustellung von Klärungsschreiben von „Mautbrücken“ und „Mautsäulen“ zu vermeiden.

November 2023

Mautänderung ab 1. Dezember 2023 und ab Mitte 2024

Neues Tarifmerkmal CO2-Emisionsklasse:

Ab 1. Dezember 2023 werden die Mautsätze für den aktuellen Geltungsbereich teils deutlich erhöht, da die CO2-Emissionsklasse als neues Tarifmerkmal eingeführt wird. Folglich wird der Mautsatz pro Kilometer zukünftig auch davon abhängen, wie viel CO2 ein Fahrzeug ausstößt.

Technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm):

Ab 1. Dezember 2023 wird nicht mehr auf das „zulässige Gesamtgewicht“ (Fahrzeugschein-Feld F.2) Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm, Fahrzeugschein-Feld F.1). Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter die Grenze von 7,5 Tonnen zu kommen.

Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab Gültigkeit des Gesetzes in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten. Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie ggf. zukünftig neu in die Mautpflicht fallen.

Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ab 1. Juli 2024:

Voraussichtlich ab Juli 2024 werden zudem auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen. Dabei gilt jedoch eine Handwerkerausnahme:

§ 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz:  Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden: (…)
Nr. 10: Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden."

Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge von der Ausnahme erfasst werden.

Ansprechpartner

Jonas Sterzenbach HWK Düsseldorf

Jonas Sterzenbach

Abteilungsleiter

Tel. 0211 8795-340

Fax 0211 8795-95340

jonas.sterzenbach--at--hwk-duesseldorf.de