AusbildungPflichten des Ausbildenden

Der Ausbildende muss dafür sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist.

Mit dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages verpflichtet sich der Ausbildende:

  • die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
  • selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Auszubildenden jeweils bekannt zu geben. Unter der Verantwortung des Ausbilders kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
  • dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen.
  • dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen / Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung es Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang stattfinden, erforderlich sind.
  • den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Besuch von angeordneten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen.
  • dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später den schriftlichen Ausbildungsnachweis, der für die Berufsausbildung verlangt wird, kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.
  • dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
  • dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird.
  • sich von dem minderjährigen Auszubildenden Bescheinigungen von den ärztlichen Untersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres nachuntersucht worden ist.
  • unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; Gleiches gilt bei späteren Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge trägt der Ausbildende (Betrieb).
  • den Auszubildenden für die Teilnahme an den Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen freizustellen und die Prüfungsgebühren zu bezahlen.