Der Urlaubsanspruch von tarifgebundenen Auszubildenden richtet sich nach den Bestimmungen des Tarifvertrages.Urlaub in der Ausbildungszeit

Sind Vertragsparteien nicht tarifgebunden, richtet sich der Urlaubsanspruch minderjähriger Auszubildender nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.

Ist ein minderjähriger Auszubildender zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01.

  • noch nicht 16 Jahre alt, beträgt der Urlaub mindestens 30 Werktage
  • noch nicht 17 Jahre alt, beträgt der Urlaub mindestens 27 Werktage
  • noch nicht 18 Jahre alt, beträgt der Urlaub mindestens 25 Werktage.

Der Urlaubsanspruch von volljährigen Auszubildenden beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage im Jahr. Beginnt der Auszubildende am 01.07. eines Jahres oder danach seine Ausbildung, ist der volle Urlaubsanspruch zu kürzen. Der Ausbildende hat dann für jeden vollen Monat des Bestehens seines Ausbildungsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs.

Besteht das Ausbildungsverhältnis erstmalig mehr als sechs Monate des Kalenderjahres oder endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30.06. eines Jahres, hat der Auszubildende einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Der Urlaub soll zusammenhängend und während der Berufsschulferien gewährt werden. Der Auszubildende darf während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Hat der Auszubildende in dem gleichen Kalenderjahr von einem früheren Ausbildungsbetrieb Urlaub erhalten, hat er insoweit keinen Anspruch mehr gegen seinen neuen Ausbildungsbetrieb. Der frühere Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses daher eine Urlaubsbescheinigung über den bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.

Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so sind die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen.

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt oder eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung berechtigt den Ausbildenden zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur verhaltensbedingten Kündigung. Fehlt der Auszubildende unentschuldigt, dürfen die Fehltage nicht mit den Urlaubstagen verrechnet werden. Der Ausbildende hat jedoch die Möglichkeit die Vergütung für diese Zeit zu kürzen und den Auszubildenden abzumahnen.

Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist unzulässig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

Kuczawsky Anja HWK Düsseldorf

Anja Kuczawsky

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