Änderungen der Trinkwasserverordnung 2001 im ÜberblickBeitragsreihe: Trinkwasser
Am 01. November 2011 ist die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung 2001 in Kraft getreten. In der Novelle sind, in Anpassung an europarechtliche Vorgaben, wichtige Begriffe neu definiert, Rechte und Pflichten für Anlageninhaber von Trinkwasser-Installationen sowie Untersuchungs- und Anzeigepflichten verankert. Dabei stellt die Gewährleistung eines „reinen, genusstauglichen und gesundheitlich unbedenklichen“ Wassers eine zivilrechtliche Verpflichtung dar, die erstmalig bei Nichteinhaltung strafrechtliche Folgen haben kann.
Änderungen der Trinkwasserverordnung 2001 im Überblick
Die Verantwortung für die Wasserqualität trägt bis zum Wasserzähler der Wasserversorger (Wasserwerk). Zwischen Wasserzähler und Wasserhahn ist der Eigentümer des Gebäudes - Betreiber der Wasserversorgungsanlage - für die Güte des Trinkwassers verantwortlich. Das kann auch der Verwalter von Mieteigentum sein. Aber auch Architekten, Planer und das ausführende Handwerk werden vermehrt in die Verantwortung gezogen.
Hier die Eckpunkte der Trinkwasserverordnung 2011 im Überblick:
Grenzwerte für radioaktive Stoffe
Prinzipiell gilt das Minimierungsgebot: „Stoffkonzentrationen im Trinkwasser sind möglichst niedrig zu halten“. Die allgemeinen Gütekriterien sind in der Trinkwasserverordnung in Form von Grenzwerten für mikrobiologische, chemische und physikalische Parameter angegeben. Erstmalig ist die radioaktive Belastung des Trinkwassers berücksichtigt. So wurde ein Grenzwert für Uran von 0,01 mg/l und eine Aktivitätskonzentration des radioaktiven Nuklids Radon-222 auf 100 Bq/l (Ein Becquerel (Bq) entspricht dem radioaktiven Zerfall des Nuklids pro Sekunde.) festgelegt. Weiterhin wurde der Grenzwert für Blei im Trinkwasser auf 0,010 mg/l heruntergesetzt.
Jährliche Kontrolle der Trinkwasserqualität: Untersuchung auf Legionellen
Betroffen von dieser Pflicht sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen der Stelle, an der das Trinkwasser erwärmt wird, und der Entnahmestelle. Dieses betrifft in erster Linie alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern. Gleichzeitig ist damit die Anzeige des Bestandes einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung im öffentlichen und gewerblichen Bereich (z. B. auch im Wohnungsbau) an das jeweilige Gesundheitsamt verbunden. Die Beprobung des Trinkwassers darf nur über einen ausgewiesenen Experten erfolgen. Ausgewiesene Untersuchungsstellen sind bei den Landesministerien online abrufbar.
Verschärfung der Mindeststandards bei Trinkwasserinstallationen
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Bau und Betrieb von Trinkwasseranlagen sind als Mindeststandard bereits in der TrinkwV 2001 gefordert. Neu ist, dass geeignete Probenahmestellen zur Entnahme von Wasserproben über entsprechende Ventile eingerichtet werden müssen. Auch verlangen die neuen Vorschriften für die Trinkwasser-Installationen ausdrücklich den Einsatz von geeigneten Sicherungssystemen beim Anschluss von Apparaten, z. B. im Lebensmittel- oder Zahnarztbereich, oder im Falle einer Verbindung von Trinkwasser- und Heizungsanlagen.
Information der Verbraucher und Berichtspflichten
Betreiber von Versorgungsanlagen müssen den betroffenen Verbrauchern über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers Auskunft geben. Dazu soll geeignetes und aktuelles Informationsmaterial, wie z. B. der Laborbericht, zur Verfügung gestellt werden. Auch Angaben über eingesetzte Wasseraufbereitungsmittel und verwendete Materialien für die Trinkwasser-Installation sind aufzuführen. Ab 2013 ist der Anlagenbetreiber verpflichtet die Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Darunter fallen Hausanschlussleitungen sowie Trinkwasser-Installationen innerhalb des Gebäudes. Gerade in Altbauten sind nach wie vor noch Trinkwasserleitungen aus Blei zu finden.