Vernebelung_von_Trinkwasser

Beitragsreihe: Trinkwasser - Anzeige- und Untersuchungspflichten

Mit der Trinkwasserverordnung in der Fassung vom November 2011 sind eine Reihe von Pflichten für Betreiber und Unternehmer von Versorgungsanlagen für Trinkwasser (auch Trinkwasser-Installationen) verbunden. Diese werfen vermehrt bei der Umsetzung in die Praxis Fragen auf. Gerade kleine Fachbetriebe und Besitzer privater Immobilien sind häufig mit der Auslegung der Trinkwasserverordnung überfordert.  

Grundsätzlich ist jeder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen für die Wasserqualität verantwortlich. Das gilt auch für Betreiber von Trinkwasser-Installationen in Gebäuden. Diese Schutzpflicht geht im Falle einer Gebäudeverwaltung auch auf den dort Verantwortlichen über.

Unterschieden wird in der Trinkwasserverordnung zwischen gewerblichen und öffentlichen Gebäuden sowie zwischen Klein- und Großanlagen zur  Trinkwassererwärmung.

 Wichtige Begriffe

Unter öffentliche Gebäude fallen Bauwerke, die für jedermann zugänglich sind, wie z. B. Museen, Theater oder Bürogebäude von öffentlichen Institutionen (Parlament, Bürgerbüro, Rathaus). Auch Gebäude mit begrenztem Zugangsrecht können öffentlich sein. Das betrifft z. B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und weitere. 

Der Begriff gewerbliches Gebäude gemäß Trinkwasserverordnung bezieht sich auf das Bereitstellen von Trinkwasser zur Zubereitung von Speisen (Gastronomie, Lebensmittelhersteller, etc.), zur Verwendung als Waschwasser (z. B. Textilreinigung) oder die Zurverfügungstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung (Trinkwasser-Installation in einem Mehrfamilienhaus).

Unter Kleinanlagen fallen alle Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wassererwärmungsanlagen  mit einem Inhalt ≤ 400 Liter und einem Inhalt ≤ 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle ohne Berücksichtigung einer Zirkulationsleitung. Darunter fallen auch Ein- und Zweifamilienhäuser unabhängig vom Fassungsvermögen des Trinkwassererwärmers oder der Rohrleitung. Betreiber von Kleinanlagen sind von den Anzeige- und Untersuchungspflichten ausgeschlossen. Hier liegt der Betrieb der Anlage in Eigenverantwortung.

Unter Großanlagen fallen alle Warmwasserspeicher mit mehr als 400 L Fassungsvermögen unabhängig davon, wie groß das Leitungsvolumen zwischen Auslass und Entnahmestelle ist. Ist z. B. der Warmwasserspeicher kleiner als 400 Liter, das Leitungsvolumen aber größer als 3 Liter, dann wird die Trinkwassererwärmungsanlage trotzdem einer Großanlage zugeordnet. Großanlagen sind größtenteils in Wohngebäuden, Hotels, Altenheimen, Schwimmbädern, Krankenhäusern usw. zu finden. Die Betreiber von Großanlagen sind aufgrund  § 13 Absatz 5 und § 14 Absatz 3 verpflichtet, die Trinkwasser-Anlage bzw. –Installation beim zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und in regelmäßigen oder vom Gesundheitsamt vorgegebenen Zeitabständen Untersuchungen durchführen zu lassen.

Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus ist mit einem 300-L-Speicher-Trinkwassererwärmer ausgestattet. Die Immobilie umfasst sechs  Wohneinheiten, die ausschließlich von den Wohnungseigentümern bewohnt werden. In diesem Beispiel greift die 3-L-Regel. Der Warmwasserbereiter fällt unter die Definition einer Großanlage. Da es sich um keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung handelt, ist eine Trinkwasseruntersuchung nicht zwingend. Der Verwalter hat aber eine Schutzpflicht gegenüber den Bewohnern. Ist eine der Wohneinheiten vermietet, dann besteht eine Untersuchungspflicht, da es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung handelt.

Eine frei zugängliche Orientierungshilfe für die Zuordnung einer Anlage, Klein- oder Großanlage, bietet die Informationsbroschüre „Das DVGW Arbeitsblatt 551 und die 3-Liter-Regel“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW).

 Anzeigepflichten (§ 13 Absatz 5)

Die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme, die Veräußerung oder die Änderung des Nutzungsrechts an einer Trinkwasseranlage sowie bauliche und betriebstechnische Veränderung der Trinkwasseranlage, die auf die Wasserqualität Einfluss nehmen könnten, sind bereits vier Wochen im Voraus bei dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Auch bei Stilllegung ist das zuständige Gesundheitsamt kurzfristig, d. h. innerhalb von drei Tagen, zu informieren.

Hinweis: Neben den Pflichten, die sich aus der Trinkwasserverordnung ergeben, können auch Pflichten aus anderen Rechtsbereichen bestehen, wie z. B. dem Infektionsschutzgesetz, das Hygienebestimmungen in Risikobereichen wie Krankenhäuser berührt.

Eine sofortige Anzeige ist bei Betrieb einer Nichttrinkwasseranlage, wie z.B. einer Regenwassernutzungsanlage, die sich innerhalb eines Gebäudes neben der Trinkwasser-Installation befindet, fällig.  

Untersuchungspflichten (§ 14 Absatz 3)

Für Betreiber von Großanlagen und Betreiber von Anlagen mit Duschen oder anderen Einrichtungen zur Vernebelung von Trinkwasser, bei denen eine Infektion über das Einatmen von Tröpfchen erfolgen kann, ist erstmalig eine Untersuchung der Trinkwasser-Installation für Warmwasser auf Legionellen verpflichtend.

Beispiele: Ein Wohngebäude mit vermieteten Wohneinheiten und zentraler Warmwasserversorgungsanlage (Großanlage) oder ein Fitnessstudio fallen unter die Untersuchungspflicht. Die Gebäude sind im Sinne der Trinkwasserverordnung gewerbliche Gebäude. Bietet ein Abbruchunternehmen seinen Mitarbeitern Duschmöglichkeiten im Unternehmensgebäude, dann ist dies keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Trinkwasserverordnung. Die Untersuchungspflicht entfällt. Der Betriebsinhaber trägt aber nach wie vor die Verantwortung für seine Mitarbeiter und unterliegt einer Schutzpflicht.

Auch für Trinkwasser-Installationen mit Warmwasserführung, die keine Duschen oder aerosolbildenden Einheiten (z. B. türkisches Dampfbad mit Temperaturen < 60 Grad) enthalten, besteht keine Untersuchungspflicht auf Legionellen.

 

Ist der Betreiber zur Untersuchung des Trinkwassers verpflichtet, so muss er alle Untersuchungsergebnisse schriftlich dokumentieren und spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt zukommen lassen (§ 15 Absatz 3). Das zuständige Gesundheitsamt ist vom Betreiber auch darüber zu informieren, wenn vorgegebene Grenzwerte überschritten werden.

 

In der Trinkwasserverordnung ist weiterhin vorgeschrieben, dass die Untersuchungen nur von zugelassenen Laboratorien durchgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 4). Dazu bietet z. B. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) im Internet eine Liste aller in NRW zugelassener Laboratorien.  Auch für die Beprobung muss eine Zertifizierung des Probenehmers vorliegen. Das ist durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen und Zusammenarbeit mit einer zugelassenen Untersuchungsstelle nachzuweisen.

Umfang der Überwachung

Die Untersuchungen auf Legionellen sind im Regelfall jährlich fällig. Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen und weiteren, die unter § 3 Nr. 2 fallen, wird das Untersuchungsintervall durch das zuständige Gesundheitsamt festgelegt.

 

Aufgrund der Untersuchungspflichten und der damit verbundenen Meldung an die Gesundheitsämter ist seit Inkrafttreten der Verordnung ein Kapazitätsproblem sowohl bei den Gesundheitsämtern als auch bei den Untersuchungsstellen aufgetreten. Aus diesem Grund liegt seit Ende August dem Bundespräsidenten eine zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung zwecks Abstimmung durch den Bundesrat vor. Diese sieht eine Untersuchung auf Legionellen alle drei Jahre vor. So werden nicht nur die Behörden und Labore sondern auch Vermieter von Wohnungen in größeren Wohngebäuden entlastet.      

Informationsquellen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Trinkwasserverordnung bietet ein Artikel in der IKZ-Haustechnik 12/2012, S. 26 ff., sowie die Internetseiten des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. und das Internetportal „Der Wasserberater“ des Fachverbands Sanitär Heizung Klima NRW. Eine weitere Informationsbroschüre zu den Untersuchungspflichten für gewerbliche Gebäude stellt das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit  des Universitätsklinikums Bonn auf ihrer Webseite zur Verfügung.  Alle aufgeführten Quellen geben allerdings nur eine erste Orientierungshilfe. Abklärende Fragen sollten sowohl ausführende Betriebe als auch Betreiber von Trinkwasseranlagen an das zuständige Gesundheitsamt richten. Eine Suche nach dem zuständigen Gesundheitsamt ist über eine entsprechende Datenbank des Robert-Koch-Instituts möglich.

Dr. Evelin Denkhaus HWK Düsseldorf

Dr. Evelin Denkhaus

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