Wir unterstützen innovative Handwerksbetriebe und Erfinder bei der Sicherung und Vermarktung von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte.Gewerbliche Schutzrechte - Patente, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster
Sie haben ein Alleinstellungsmerkmal, das Sie vom Markt abhebt und das Sie vor der unberechtigten Nutzung durch andere schützen wollen? Dann werden Sie an Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster denken. Die kostenfreie Beratung für Handwerksbetriebe durch die Technologieberatung der Handwerkskammer Düsseldorf beantwortet viele Fragen zu diesem Bereich und beinhaltet die Recherche in Datenbanken des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) zum Stand der Technik. Weiterhin finden Sie Unterstützung in der Phase der Vermarktung von gewerblichen Schutzrechten und in der Beantragung von Förderprogrammen.
Schutzrechte benötigt jeder innovative Betrieb, auch im Dienstleistungsbereich. Rechtzeitig angemeldete Schutzrechte schaffen die Voraussetzung, dass sich die mit hohen Investitionen in neue oder verbesserte Produkte und Verfahren, aber auch die kostenintensive Einführung von Marken, rechnen. Ohne Schutzrechte kann der Erfinder, der nicht über einen eigenen Herstellungsbetrieb verfügt, seine Innovation nicht geschützt verwerten. Die Vergabe von Lizenzen oder der Verkauf einer Erfindung setzen in der Regel Schutzrechtsanmeldungen voraus. Auch bei der Übergabe und Bewertung eines Betriebes wirken sich Schutzrechte werterhöhend aus. Eine konsequente Schutzrechtspolitik kann entscheidend dazu beitragen, den Wert und die Leistung eines Betriebes zu stärken.
Patente
Das bekannteste technische Schutzrecht ist das Patent. Der entscheidende Vorzug des Patents ist, dass es sich um ein geprüftes Schutzrecht handelt. Technische Produkte und Verfahren können mit dem Patent geschützt werden. Reine Software ist nicht schützbar. Drei Anforderungen werden an Erfindungen gestellt, die durch ein Patent geschützt werden sollen:
- Neu
- Erfinderische Tätigkeit
- Gewerblich verwertbar
Erfindungsschädlich sind vorangegangene Veröffentlichungen, z. B. auf Messen oder in Presseartikeln. Das Patent wird auf Antrag hin geprüft. Der Prüfungsantrag kann aber bis zum Ablauf von sieben Jahren gestellt werden. Die Laufzeit des Patents beträgt 20 Jahre, und ab dem 3. Jahr muss eine Jahresgebühr bezahlt werden.
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster wird oft als kleines Patent bezeichnet. Die erfinderische Höhe muss nicht ganz so groß sein. Beim Gebrauchsmuster gibt es im Gegensatz zum Patent eine 6-monatige Neuheitsschonfrist. Man kann also schon im Zeitraum von einem halben Jahr, z. B. auf einer Messe, veröffentlicht haben. Die Eintragung des Gebrauchsmusters erfolgt ohne Prüfung. Es besteht die Gefahr eines Scheinrechtes. Eine Recherche zum Stand der Technik ist dringend erforderlich. Die Gesamtlaufzeit eines Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre (Patent: 20 Jahre).
Marken
Mit einer Marke werden Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet. Dabei werden rein beschreibende Angaben und allgemeine Bezeichnungen sowie Zeichen ohne Unterscheidungskraft ausgeschlossen. Eine direkte Prüfung der Marke erfolgt nicht. Allein die Anmeldungserfordernisse und absolute Schutzhindernisse werden geprüft. Die Eintragung einer Marke erfolgt für 10 Jahre und kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Designs
Geschützt wird das Äußere eines Erzeugnisses, wobei man versucht, hochwertiges Design als Wettbewerbsfaktor einzusetzen. Das Design sichert die schöpferischen Ideen und Leistungen gegenüber Mitbewerbern ab. Vergleichbar mit dem Gebrauchsmuster gilt eine 12-monatige Neuheitsschonfrist für den Entwerfer. Die Anmeldung wird nur auf formelle Voraussetzungen geprüft. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre und kann kostenpflichtig im 5-Jahres-Turnus auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.
(In Teilen entnommen aus: Patente-Marken-Design. Herausgegeben von der Patentanwaltskammer und vom Bundesverband Deutscher Patentanwälte e.V.)