SteuerrechtSteuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen
Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es beinhaltet u. a. die Regelungen im neuen § 3 Nr. 11c EStG zur Steuerbefreiung von Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung sind diese Leistungen auch beitragsfrei.
Was ist bei einer Gewährung des "Inflationsausgleiches" zu beachten?
Leistungen des Arbeitgebers werden bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer-und beitragsfrei gestellt, soweit diese in einem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Die Leistungen können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen sowie flexibel als Teilbeträge gezahlt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
Grundlage für die Zahlung einer solchen Prämie können Tarifverträge oder individualvertragliche Vereinbarungen sein. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.
Die Veröffentlichung entsprechender FAQ durch das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze erwartet.
Mehr auch unter:
www.bundesregierung.de