AusbildungAbmahnung
Durch eine Abmahnung soll der Auszubildende auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Zugleich weist der Ausbildende darauf hin, dass er das entsprechende Verhalten des Auszubildenden für die Zukunft nicht dulden wird und dass ein weiterer Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Form und Frist
Eine wirksame Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Jedoch sollte sie aus Beweisgründen immer schriftlich erteilt und der Zugang schriftlich bestätigt werden. Die Abmahnung eines Minderjährigen wird erst mit Zugang bei dessen gesetzlichem Vertreter wirksam. Die Abmahnung unterliegt keiner Frist. Sie sollte jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden des Fehlverhaltens erteilt werden.
Inhalt
- Die Bezeichnung „Abmahnung“ sollte enthalten sein.
- Das vertragswidrige Verhalten muss konkret benannt werden: Datum, Zeit, Ort, und Art des Pflichtverstoßes.
- Allgemeine Verweise wie „Störung des Betriebsfriedens“ oder „vertragswidriges Verhalten“ sind unzureichend.
- Die Vorwürfe müssen tatsächlich zutreffend sein. Anderenfalls hat der Auszubildende einen Anspruch auf Entfernung der gesamten Abmahnung inklusive der zutreffenden Tatsachen aus der Personalakte.
- Der Auszubildende muss aufgefordert werden, künftig den Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nachzukommen.
- Der Auszubildende muss darauf hingewiesen werden, dass das Ausbildungsverhältnis im Wiederholungsfall fristlos gekündigt wird.
Beispiele
- wiederholte Verspätungen
- unentschuldigtes Fehlen
- Nichtvorlage der Ausbildungsnachweise
keine unverzügliche Benachrichtigung im Krankheitsfall - Nichteinreichung oder verspätete Einreichung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung
Will der Ausbildende den Ausbildungsvertrag wegen eines Fehlverhaltens des Auszubildenden kündigen (siehe auch verhaltensbedingte Kündigung), muss er den Auszubildenden in der Regel zuvor abgemahnt haben.
Verhält sich der Auszubildende nach Erhalt der Abmahnung über einen längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) pflichtgemäß, so wird die zuvor erteilte Abmahnung gegenstandslos. In einem solchen Fall bedarf es vor einer Kündigung zunächst erneut einer wirksamen Abmahnung.