Akademie der Handwerkskammer DüsseldorfAllgemeine Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter, Rechtsträger

Diese Teilnahmebedingungen gelten für alle Bildungsmaßnahmen (Lehrgänge), die durch die Handwerkskammer Düsseldorf als Veranstalter durchgeführt werden. Grundsätzlich stehen die Bildungsmaßnahmen der Handwerkskammer Düsseldorf jedem offen. Sofern für die Zulassung zur Prüfung besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten, müssen diese erfüllt werden. Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme begründet nicht den Anspruch auf Prüfungszulassung.
 

2. Vertragsabschluss

Mit der verbindlichen Bestätigung der Anmeldung kommt der Vertrag zustande. Telefonische Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Erklärung des Teilnehmenden verbindlich. Nach erfolgter Anmeldung ist ein Wohnortwechsel der Handwerkskammer umgehend mitzuteilen. Eine adäquate Lehrgangsberatung vorab, besonders für Teilnehmende mit Bildungsgutschein nach Regelungen der AZAV, ist obligatorisch.
 

3. Gebühren

Die Lehrgangsgebühren werden mit Zugang der Rechnung fällig. Zertifikate und/ oder Teilnahmebescheinigungen werden ohne Zahlungseingang nicht ausgestellt.
 

4. Zahlungsbedingungen, Ratenzahlung

Die Einzelheiten einer beantragten Ratenzahlung werden in einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Teilnehmenden und dem Veranstalter festgelegt. Kommt es zu keiner Einigung hierüber, schuldet der Teilnehmende die Gebühr gemäß Ziffer 3. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.
 

5. Rücktritt des Teilnehmenden

  • Bis spätestens 14 Tage vor Lehrgangsbeginn kann der Teilnehmende durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Veranstalter zurücktreten. Dabei ist zu beachten, dass jeder Teil der Meistervorbereitung separat gekündigt werden muss. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter maßgebend.
  • Vom 13. Tag vor Lehrgangsbeginn (erster Tag nach Ablauf der vorgenannten Rücktrittsfrist) bis zum Tag des Lehrgangsbeginns ist ein Rücktritt in der vorgenannten Form mit folgender Maßgabe möglich:
  • Der Veranstalter kann einen pauschalierten Schadensersatz verlangen in Höhe von
    50 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 120 Unterrichtsstunden
    30 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer bis 240 Unterrichtsstunden
    15 % der Gebühr bei Lehrgängen mit einer Dauer über 240 Unterrichtsstunden
  • Kann der Teilnehmende den Nachweis erbringen, dass dem Veranstalter ein wirtschaftlicher Nachteil nicht oder wesentlich niedriger als der genannte pauschalierte Schadensersatz entstanden ist, so hat der Veranstalter nur einen Zahlungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils.
  • Teilnehmende der Agentur für Arbeit (Bildungsgutschein) haben ein Sonderkündigungsrecht bei Arbeitsaufnahme und bei Wegfall der Förderung gemäß den Richtlinien der Agentur für Arbeit.
     

6. Kündigung durch den Teilnehmenden nach Lehrgangsbeginn

  • Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels bzw. des Eingangs der E-Mail oder der Online-Kündigung. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen bzw. Teilzeitschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Bei Vollzeitlehrgängen bzw. Tagesschulen ist eine Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
  • Die Lehrgangsgebühr ist bis zum Ende der Kündigungsfrist anteilig zu zahlen. Kann der Teilnehmende den Nachweis erbringen, dass dem Veranstalter durch die Kündigung kein oder wesentlich niedrigerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist, so hat der Veranstalter nur einen Zahlungsanspruch in Höhe des nachgewiesenen wirtschaftlichen Nachteils. 
  • Wenn der Teilnehmende dem Unterricht fernbleibt, ohne dass der Vertrag schriftlich gekündigt wurde, bleibt der Vertragspartner weiterhin zur Zahlung der gesamten Lehrgangsgebühr verpflichtet.
     

7. Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter ist berechtigt, bei ungenügender Beteiligung, Ausfall eines Dozierenden oder anderen zwingenden Gründen bis zum Beginn des Lehrgangs diesen abzusagen. Bereits bezahlte Gebühren werden erstattet; weitergehende Ansprüche des Teilnehmenden, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
 

8. Kündigung durch den Veranstalter

Bleibt ein Teilnehmender mehr als eine Woche der Veranstaltung fern ohne dass der Vertrag vom Teilnehmenden in Textform gekündigt wurde und hat die Handwerkskammer ihm eine angemessene Frist zum Erscheinen gesetzt, kann die Handwerkskammer den Vertrag nach Verstreichen der Frist einseitig kündigen. Die ausstehenden Gebühren werden anteilig gemäß §6 II berechnet.
 

9. Computernutzung

Der Teilnehmende ist verpflichtet, Software der Akademie nur für Schulungszwecke zu nutzen, nicht zu vervielfältigen, zu ändern oder an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten nutzbar zu machen. Genauso dürfen Zugangsdaten nicht an Dritte weitergegeben werden bzw. Dritten nutzbar gemacht werden. Des Weiteren ist der Teilnehmende nicht berechtigt, Konfigurationen an Hard- und Software sowie Installationen fremder Software und externer Daten ohne Zustimmung des Dozierenden durchzuführen. Urheberrechte sind zu beachten.
 

10. Internetnutzung

Der Teilnehmende darf den Internetzugang der Schulungscomputer nicht für schulungsfremde Zwecke nutzen. Schulungsfremde Zwecke sind insbesondere das Aufrufen oder Downloaden von Seiten mit z.B. pornografischen, politisch radikalen, gewaltverherrlichenden oder volksverhetzenden Inhalten. Ferner dürfen keine Uploads durchgeführt werden. 
 

11. Hausordnung / Teilnehmervereinbarung

Der Teilnehmende hat die Hausordnung und die Teilnehmervereinbarung zu befolgen.
 

12. Ausschluss von Lehrgängen

Der Veranstalter kann den Teilnehmenden, der die jeweilige Lehrgangsgebühr oder die entsprechende Rate nicht bezahlt hat, von der weiteren Teilnahme durch Kündigung des Vertrages ausschließen. Ebenso kann der Veranstalter in den Fällen verfahren, in denen der Teilnehmende die Vorschriften der Computer- und Internetnutzung (Ziffer 8 u. 9), die geltenden Hygienevorschriften, sowie die Hausordnung (Ziffer 10) nicht beachtet oder die Durchführung des Lehrgangs gefährdet. Der Teilnehmende hat einen ggf. zu verantwortenden Schaden zu ersetzen. Die Pflicht zur Entrichtung der gesamten Lehrgangsgebühr bleibt in diesem Fall bestehen.
 

13. Haftung

Bei Diebstahl oder Beschädigung des Eigentums eines Teilnehmenden während des Aufenthaltes am Lehrgangsort haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 

14. Datenschutz

Die übermittelten personenbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden dabei Anwendung. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Datenschutzes. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer finanziellen Förderung des Lehrganges die fördernde Stelle über die erfolgte oder nicht erfolgte Teilnahme und die Zahlung der Teilnahmegebühr unterrichtet wird.
 

15. Schweißtechnische Lehranstalt

Für Teilnehmende der Schweißtechnischen Lehranstalt gelten gesonderte Teilnahmebedingungen. Diese sind unter folgendem Link einsehbar
 hwk-duesseldorf/schweissen
 

16. Sonstiges

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorstehenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Stand: 08.07.2022