AusbildungAusbildungsmittel
Der Betrieb bzw. Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen-, Gesellen- und Abschlussprüfungen erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen.
- Die Verpflichtung, Arbeitsmittel bereitzustellen, besteht nur, solange das Ausbildungsverhältnis besteht.
- Auch bei Prüfungen besteht diese Pflicht, soweit diese nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in zeitlichem Zusammenhang stattfinden.
- Zu den Ausbildungsmitteln gehören Werkzeuge und Werkstoffe, die Ausbildungsordnung, der Ausbildungsnachweis, Schutzkleidung, sofern die Pflicht besteht eine solche zu tragen, sowie alles, was nach dem jeweiligen zu erlernenden Beruf für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist.
- Die Auszubildenden müsen die Ausbildungsmittel pfleglich behandeln und nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden zurückgeben. Dies gilt jedoch nicht für den Ausbildungsnachweis. Dieser steht aufgrund der Eintragungen im Eigentum der Auszubildenden.
- Die Pflicht erstreckt sich nicht auf den schulischen Bereich. Der Auszubildende hat die Kosten für Lehrmittel in der Berufsschule grundsätzlich selbst zu tragen