AusbildungKrankheit

Der oder die Auszubildene muss bei Krankheit und Abwesenheit sofort den Ausbildenden informieren.

Ist der Auszubildende erkrankt und kann nicht an der betrieblichen Ausbildung, dem Berufsschulunterricht oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen kann, ist er verpflichtet dem Ausbildenden die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung sollte telefonisch erfolgen. Über die Art der bestehenden Krankheit muss der Auszubildende keine Angaben machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Auszubildende dem Ausbildenden eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Beispiele:

  • Meldet sich der Auszubildende am Dienstagmorgen arbeitsunfähig, muss dem Ausbildenden die ärztliche Bescheinigung spätestens am Freitag vorliegen.
  • Meldet sich der Auszubildende am Mittwochmorgen arbeitsunfähig, muss bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag dem Ausbildenden die ärztliche Bescheinigung spätestens am Montag vorliegen.
  • Meldet sich der Auszubildende am Mittwochmorgen arbeitsunfähig, muss bei einer Arbeitswoche von Montag bis Samstag dem Ausbildenden die ärztliche Bescheinigung spätestens am Samstag vorliegen.
  • Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher, also bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Er sollte dem Auszubildenden dies schriftlich mitteilen und von ihm abzeichnen lassen.

Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen muss der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzahlen. Für die über 6 Wochen hinausgehende Zeit erhält der Auszubildende Krankengeld von seiner Krankenkasse. Verletzt der Auszubildende schuldhaft seine Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung über seine Arbeitsunfähigkeit oder zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung, kann der Ausbildende den Auszubildenden abmahnen und im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen.