Bafög Antrag Förderung
HWK/Graggo

Fortbildung lohnt sich.Aufstiegs-BAföG

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Aufstiegs-BAföG.

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in oder Betriebswirt/in.

Bei uns in der Handwerkskammer Düsseldorf erhalten Sie die erforderlichen Formulare. Wir helfen beim Ausfüllen, prüfen die Anträge vor und leiten sie an die Bezirksregierung Köln weiter. Diese entscheidet über den Antrag, gewährt die Zuschüsse und bewilligt die Auszahlung der Finanzierungshilfen durch die KfW-Bank.

 

Infos & Formulare

www.aufstiegs-bafoeg.de

Bitte beachten Sie:
Die Bearbeitungszeit bei der Bezirksregierung Köln dauert derzeit ca. 9 Monate.



Leistungen nach dem AFBG

  • Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu einer maximalen Höhe von 15.000 Euro gefördert. Von diesem Betrag werden 50 % als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die restlichen 50 % werden als zinsgünstiges Darlehen zur Verfügung gestellt.
  • Auf Antrag werden Ihnen nach bestandener Abschlussprüfung 50 % des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
  • Materialkosten für Ihr Meisterprüfungsprojekt sind zur Hälfte förderfähig, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro. Davon werden 50 % als Zuschuss gewährt.
  • Für Alleinerziehende: Pauschaler Zuschuss von 150 Euro für die Kosten zur Kinderbetreuung.
  • Diese finanziellen Hilfen werden unabhängig von der Höhe des Einkommens und/oder des Vermögens der Teilnehmenden gewährt. Unerheblich ist ebenfalls, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitlehrgang handelt.
  • Teilnehmende an Vollzeitlehrgängen können  einen Antrag auf einen Beitrag zum Lebensunterhalt stellen. Dieser ist einkommens- und vermögensabhängig und wird individuell berechnet. Der Beitrag wird als Vollzuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden:
    Alleinstehende ohne Kinder: max. 1.019 Euro
    Alleinstehende mit einem Kind: max. 1.254 Euro (plus Zuschuss Kinderbetreuung)
    Verheiratete ohne Kinder: max. 1.254 Euro
    Verheiratete mit einem Kind: max. 1.489 Euro
    Verheiratete mit zwei Kindern: max. 1.724 Euro
  • Bei Existenzgründung (innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Maßnahme) kann auf Antrag ein vollständiger Erlass des noch nicht zurückgezahlten Darlehensanteil für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt werden.

Aufstiegs-BAföG beantragen – so geht's:

Ausfüllhilfe für Vollzeitmaßnahmen mit monatlichem Unterhaltsgeld

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Formulare gibt es unter:
 Antragsformulare - BMBF Aufstiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de)

Bei Anträgen für Teilzeitschulen sind die Angaben zu Einkommen und Vermögen und die Angabe zur Krankenkasse nicht erforderlich.

Anträge (Vollzeit und Teilzeit) können bei der Handwerkskammer gestellt werden, in deren Bezirk der Fortbildungslehrgang besucht wird. Dort sind auch Antragsformulare erhältlich. Über die Bewilligung der Fördergelder entscheidet die Bezirksregierung Köln. Insbesondere Anträge auf Leistungen zum Unterhalt sollten möglichst vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, da ansonsten eventuelle Ansprüche verloren gehen.

 

Hilfe beim Ausfüllen

Bitte kommen Sie dazu persönlich in das Infocenter der Handwerkskammer Düsseldorf:

  • Montag bis Donnerstag: 9 – 16 Uhr
  • Freitag: 9 – 14 Uhr
  • Telefonisch:
    Montag bis Freitag 8 – 17 Uhr

Voraussetzungen für die Gewährung von Aufstiegs-BAföG

Um in den Genuss der Förderung nach dem AFBG zu kommen, werden sowohl an die Antragsteller, als auch an die zu besuchenden Kurse bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Wer wird gefördert?

  • Antragstellende müssen über eine nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsausbildungsgesetz (BBiG) anerkannte, abgeschlossene Berufsausbildung oder einen vergleichbaren Abschluss verfügen. Gefördert wird nicht nur die erste Höhere Berufsbildung, sondern generell eine Höhere Berufsbildung. Teilnehmende der Handwerkskammer Düsseldorf, die bereits eine selbst finanzierte Höhere Berufsbildung absolviert haben, verlieren hierdurch nicht mehr ihren Förderanspruch. Nur unter bestimmten, recht eng gesetzten Voraussetzungen kann auch die Vorbereitung auf ein so genanntes "zweites Fortbildungsziel" finanziell unterstützt werden.
  • Personen aus dem EU-Ausland müssen ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und über eine Daueraufenthaltserlaubnis verfügen.
  • Personen aus dem Nicht-EU-Ausland müssen darüber hinaus über einen bestimmten Aufenthaltstitel  verfügen, sich bereits 15 Monate rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sein (inkl. Berufsausbildung).

Was wird gefördert?

  • Kurse müssen gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach der HwO oder dem BBiG vorbereiten, die über dem Niveau eines Gesellen-, Facharbeiter- oder ähnlichen Abschlusses liegen. Hierunter fallen Meistervorbereitungslehrgänge, aber auch Maßnahmen, die einen anderen Abschluss zum Ziel haben, wie z. B. Gepr. Betriebswirt/in (HwO).
  • Auch Fortbildungen auf der Stufe DQR 5 mit mindestens 200 Unterrichtsstunden (z. B. Gepr. Fachkauffrau/mann für kaufmännische Betriebsführung) können gefördert werden – allerdings nur in Teilzeitform und ohne Unterhaltsbeitrag.
  • Die Förderung erfolgt unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitlehrgänge handelt. Auch mediengestützte Fortbildungen und Fernunterricht sind förderfähig.

Vollzeitkurse müssen...

  • min. 400 Unterrichtsstunden umfassen,
  • innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen sein,
  • Der Unterricht muss in der Regel an mindestens vier Werktagen pro Woche mit einer Wochenstundenzahl von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.

Teilzeitkurse müssen...

  • min. 400 Unterrichtsstunden umfassen
  • innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen sein
  • Es müssen im Durchschnitt min. 18 Unterrichtsstunden je Monat erteilt werden.

Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, so ist die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgebend.



Rückzahlung

Das Darlehen ist für maximal 6 Jahre ab Maßnahmebeginn zins- und tilgungsfrei. Danach muss es in der Regel innerhalb von 10 Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 Euro zurückgezahlt werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Rückzahlung der Fördergelder gestundet oder aber auch ganz erlassen werden. Zu diesen Ausnahmen zählen zum Beispiel Darlehensnehmende, die innerhalb von 3 Jahren nach bestandener Meisterprüfung ein Unternehmen gründen oder übernehmen. Aber auch für finanziell schwache Darlehensnehmenden und Kindererziehungszeiten wurden gesonderte Regelungen getroffen.

Wenn Sie Ihre Bank darauf hinweisen möchten, dass das Aufstiegs-BAföG ausschließlich zur Deckung der Teilnahmegebühren bestimmt ist, nutzen Sie folgenden Vordruck:


Sonderregelung für Existenzgründerinnen und -gründer

Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, kann auf Antrag und gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen in voller Höhe erlassen werden, wenn er oder sie:

  1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat und
  2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder den erweiterten Gewerbetreib mit der Absicht, es als Haupterwerb zu betreiben, mindestens drei Jahre führt.

In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um die gestundeten Zinsen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt werden.

Sonderregelung für "Härtefälle"

Aber auch für Teilnehmende, die sich aus anderen Gründen mit der Tilgung des Darlehens schwer tun, kann von den Rückzahlungsmodalitäten abgewichen werden. Dies ist insbesondere der Fall

  1. wenn das Einkommen des Antragstellers/der Antragstellerin den Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht übersteigt und
  2. er oder sie
    a) ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder
    b) ein behindertes Kind betreut oder
    c) einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (mind. Pflegegrad 3) pflegt.