Elektronische Kassen, Registrierkassen, Buchführung
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Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein zeitlicher Aufschub bis zum 31. März 2021 gewährt.Fristverlängerung bei der Kassen-Aufrüstung

Nach Vorgaben des Bundesfinanzministerium müssen Betriebe ihre Kassen bis zum 30. September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSEs) aufgerüstet haben, um Manipulationen zu verhindern.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze können viele Betriebe diese Frist nicht halten. Zur Abwendung von Härtefällen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitlicher Aufschub bis zum 31. März 2021 gewährt. Die Stellung eines gesonderten Antrags ist nicht erforderlich.

Die Verlängerung dient zum einen der Entlastung der Betriebe, die sonst einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 148 Abgabenordnung stellen müssten, zum anderen auch der Finanzverwaltung, die derartige Anträge nicht bescheiden muss. Darüber hinaus wird durch die Ländererlasse sichergestellt, dass innerhalb der jeweiligen Bundesländer eine einheitliche Rechtsanwendung erfolgt.

Voraussetzungen in NRW:

Hardwarebasierte TSE-Lösung

Das Unternehmen hat bis spätestens 30. September 2020 die Umrüstung bzw. den Einbau einer TSE bei einem Kassenhersteller oder Dienstleister beauftragt.

Cloudbasierte TSE-Lösung

Bei beabsichtigter Verwendung einer cloudbasierten TSE ist diese nicht verfügbar.

Umfang des erforderlichen Nachweises über Vorliegen der Voraussetzungen

Bei cloudbasierter TSE muss ein Nachweis durch geeignete Dokumente des Kassenherstellers oder Dienstleisters (z. B. Zertifizierungsantrag, Mitteilungen BSI) erbracht werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist.