Kunden können 20 Prozent der Handwerkerkosten bei der Steuererklärung ansetzen - begrenzt auf 6.000 Euro. Die maximale Anrechnung pro Jahr und Haushalt beträgt 1.200 Euro.Handwerkerleistungen: Kunden können aufgeschlüsselte Rechnung verlangen
Voraussetzungen
- Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch Rechnung des Handwerkers nachzuweisen.
- Barzahlungen sind für die Inanspruchnahme des Bonus ausgeschlossen, die unbare Zahlung wird nachgewiesen, z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren.
- Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Der Anteil der Arbeitskosten für die Anrechnung des Steuerbonus ist grundsätzlich gesondert in der Rechnung auszuweisen.
- Eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten ist ebenfalls zulässig.
Der Kunde hat Anrecht auf eine aufgeschlüsselte Rechnung
Da der Privatkunde den Steuerbonus nur in Anspruch nehmen kann, wenn eine Rechnung die Voraussetzungen erfüllt, ist ein Handwerker dazu verpflichtet (Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr) eine Rechnung mit aufgeschlüsselten Leistungskomponenten zu erstellen. Eine Rechnung könnte so aussehen:
Tipp
Um eine zeitraubende Ausstellung einer angepassten Rechnung mit Aufschlüsselung zu vermeiden, sollten Handwerkerrechnungen an Privatkunden von vornehinein eine Aufteilung zwischen Arbeits- und Materialkosten enthalten oder darauf hinweisen, wie hoch die Leistungen für die Steueranrechnung nach § 35a Absatz 3 sind.
Der Zahlungszeitpunkt ist für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend (dies gilt auch für Abschlagszahlungen). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch möglich, wenn die Handwerkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt wird.