Steuern und BilanzenKassenführung - Regelungen seit 2020
Werden bei einer Kassennachschau oder einer Außenprüfung die Aufzeichnungen als nicht ordnungsmäßig eingeordnet, drohen Steuernachzahlungen.
Seit 2017 gilt bereits:
- Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls sowie jederzeitige Auswertungsmöglichkeit.
- Aufzeichnung jeder Änderungen bei Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdaten.
- Belege sind unveränderbar und vollständig aufzubewahren.
- Alle Kassenaufzeichnungen sind zehn Jahre lang zu archivieren.
Anforderungen seit 1. Januar 2020
Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
Seit 1. Januar 2020 müssen alle digitalen Grundaufzeichnungen, die mit elektronischen Aufzeichnungssystemen erstellt werden, mittels zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die Bestimmung und Zertifizierung der technischen Anforderungen erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die notwendigen Bestandteile der TSE sind ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium sowie eine einheitliche digitale Schnittstelle.
Belegausgabepflicht
Bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen muss ein Beleg (elektronisch oder in Papierform) für den Kunden erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet.
Belegangaben:
- Vollständiger Namen und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Transaktionsnummer
- Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls
Belegangaben, auf die während der Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung verzichtet werden kann:
- Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
- Transaktionsnummer
- Seriennummer des Sicherheitsmoduls
Meldepflicht
Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, müssen die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (sog. TSE) dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck folgendes mitzuteilen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.