AusbildungKündigung
Allgemeines
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Ausbildungsverhältnis wird fristlos beendet. Die Kündigung wird erst mit dem Zugang beim Empfänger wirksam. Bei minderjährigen Auszubildenden wird sie erst mit dem Zugang bei dessen gesetzlichen Vertretern wirksam. Den Erhalt der Kündigung sollte man sich aus Beweisgründen schriftlich bestätigen lassen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor dem Ausspruch der Kündigung gehört werden.
Kündigungsarten
Kündigung vor Ausbildungsbeginn und während der Probezeit
Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angaben von Gründen gekündigt werden.
Kündigung nach Ablauf der Probezeit
- Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zugemutet werden kann. Bei der rechtlichen Beurteilung ist immer der Einzelfall zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt jedoch: Je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, desto höher sind die rechtlichen Anforderungen an die Kündigung.
- Die Frist für die Kündigungserklärung beträgt 14 Tage. Erfährt der Kündigungsberechtigte von dem Ereignis, das ihn zur Kündigung berechtigt, dann muss die Kündigung dem Empfänger innerhalb von 14 Tagen zugegangen sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Der wichtige Grund muss daher bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegen und ist in die Kündigung aufzunehmen. Entsteht er erst zu einem späteren Zeitpunkt, so kann er nicht nachgeschoben werden.
Verhaltensbedingte Kündigung
Ein Kündigungsgrund kann im Verhalten des Auszubildenden oder Ausbildenden liegen. In der Regel kann nicht schon bei jeder Pflichtverletzung aus dem Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden. Es ist erforderlich, dass Fehlverhalten zweimal abzumahnen. Abmahnung und Kündigung müssen sich auf dieselbe Art von Pflichtverletzung beziehen. So rechtfertigt die Nichtvorlage des Ausbildungsnachweises keine Kündigung, wenn der Auszubildende zuvor zweimal wegen unentschuldigter Fehltage abgemahnt wurde. Fehlt er dagegen erneut unentschuldigt im Betrieb, kann von der Kündigung Gebrauch gemacht werden. Ausnahmsweise kann eine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie der Begehung einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis steht, entbehrlich sein.
Personenbedingte Kündigung
Ein wichtiger Kündigungsgrund kann in der Person des Auszubildenden liegen, wenn die vom Ausbildungsvertrag vorausgesetzte Eignung oder Fähigkeit des Auszubildenden entfallen sind, ohne dass es auf ein Verschulden des Auszubildenden ankommt. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich. Das Vorliegen eines personenbedingten Kündigungsgrundes ist schwer nachzuweisen. Eine solche Kündigung sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Betriebsbedingte Kündigung
Ein Kündigungsgrund kann im Betrieb des Ausbildenden liegen. Dies ist der Fall, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine Ausbildung tatsächlich nicht mehr stattfinden kann. Bloßer Arbeitsmangel infolge konjunktureller oder saisonaler Auftragsrückgänge rechtfertigt dagegen keine Kündigung. Eine Insolvenz stellt keinen Kündigungsgrund dar, solange die Ausbildung noch entsprechend der Ausbildungsordnung fortgesetzt werden kann.
Sonderkündigungsrecht des Auszubildenden
Für Auszubildende besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. In diesen Fällen können sie das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Die Fortführung der Ausbildung in dem gleichen Ausbildungsberuf, aber in einem anderen Betrieb wird hiervon jedoch nicht erfasst.