WeiterbildungMeisterprüfungen im Handwerk
Als Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse ist die Handwerkskammer Düsseldorf zuständig für die Abwicklung von Meisterprüfungen im Regierungsbezirk Düsseldorf für zur Zeit 32 Handwerksberufe.
Welche Berufe das sind, zeigt die Liste der Meisterprüfungsausschüsse.
Wie ist der Ablauf der Meisterprüfungen?
Die Meisterprüfung umfasst 4 selbständige Prüfungsteile:
- Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk gebräuchlichen Arbeiten
- Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse
- Teil III: Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
- Teil IV: Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
Die einzelnen Teile der Meisterprüfung können in beliebiger Reihenfolge zu verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Wir empfehlen jedoch, zunächst mit den Teilen III und IV der Meisterprüfung zu beginnen, da insbesondere die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse bei der Ablegung der Teile I und II von Vorteil sind.
Wer wird zur Meisterprüfung zugelassen?
Prüfungsinteressenten, die im Kammerbezirk Düsseldorf ihren ersten Wohnsitz haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen oder eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreiben, können die Meisterprüfung ablegen.
Zulassungspflichtige Handwerke
- Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist gemäß § 49 Handwerksordnung (Hw0) eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine bestandene Prüfung auf Grund einer nach § 51 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs.2 erlassenen Rechtsverordnung.
- Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat.
Zulassungsfreie Handwerke
- Zulassungsvoraussetzung zur Meisterprüfung ist gemäß § 51 a Abs. 5 Handwerksordnung (Hw0) für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
- Sollten Sie keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, so ist ein Antrag auf Befreiung von den Regelzulassungsvoraussetzungen zu stellen und bei dem/der jeweils zuständigen Sachbearbeiter/in in der Prüfungsabteilung einzureichen. In einem solchen Fall muss eine Berufstätigkeit über mindestens die doppelte Dauer der regulären Ausbildungszeit in dem jeweiligen Ausbildungsberuf nachgewiesen werden. Beträgt zum Beispiel die reguläre Ausbildung zum Bäcker drei Jahre, muss der Prüfling demnach eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit im Bäcker-Handwerk nachweisen. Bei dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen muss eine mindestens siebenjährige Berufstätigkeit in dem entsprechenden Handwerk nachgewiesen werden.
- Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass für die Zulassung zur Meisterprüfung der Besuch einer Vorbereitungsmaßnahme formal nicht gefordert wird, für den erfolgreichen Abschluss einer Meisterprüfung aber empfehlenswert ist.
- Die Zulassungsanträge werden laufend entgegengenommen. Nach Bearbeitung erhalten Sie eine schriftliche Nachricht über Ihre Zulassung. Unvollständige Anträge verzögern die Zulassung und damit die Einplanung in Prüfungen. Wir empfehlen Ihnen die Zulassung bereits vor dem Besuch einer Meisterschule abzuklären.
Welche Befreiungen von Prüfungsteilen sind möglich?
- Der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Fachschule (z.B. Staatliche Fachschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik) kann den Anforderungen von Teilen der Meisterprüfung entsprechen und kann auf Antrag zur Befreiung von Prüfungsteilen führen.
- Bei einem erfolgreichen Abschluss "Gepr. Fachfrau/mann für kaufmännische Betriebsführung HwO" wird auf Antrag vom Teil III, Abschluss "Ausbildereignungsprüfung" vom Teil IV der Meisterprüfung befreit. Handwerksmeister, die sich einer zweiten Meisterprüfung unterziehen, werden auf Antrag von den Teilen III und IV befreit.
- Sollten Sie Ihre Meisterprüfung mit der Ausbildereignungsprüfung und/oder der Fortbildungsprüfung zum/zur geprüften Fachmann/Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO beenden, informieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Meisterprüfungsausschusses über Ihre bestandene Prüfungen, damit Ihnen das Meisterprüfungszeugnis und der Meisterbrief ausgestellt wird.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Prüfung?
- Sie melden sich mit einem gesonderten Formular zur Teilnahme an der Meisterprüfung an.
- Das Formular stellt Ihnen die Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse auch per E-Mail oder als Download gerne zur Verfügung.
- Dieses Anmeldeformular ist rechtzeitig (Anmeldefrist) vor Lehrgangsende bzw. vor dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle der Meisterprüfungsausschüsse abzugeben. Beizufügen sind Kopien der Prüfungszeugnisse über bereits abgelegte Teile der Meisterprüfung.
Kosten & Gebühren
- Prüfungen sind auch für die Prüfenden mit Zeit und Aufwand verbunden. Deshalb entstehen für die Prüflinge Prüfungsgebühren.
Gebührentarif zur Gebührenordnung der Handwerkskammer Düsseldorf. - Für Wiederholungsprüfungen gelten die Gebühren entsprechend. Wird der Prüfling in der Wiederholungsprüfung von bereits bestandenen Prüfungsleistungen befreit, werden die Prüfungsgebühren von der Handwerkskammer gesondert kalkuliert und sind vom Prüfling an die Handwerkskammer zu erstatten.
- Mehrkosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung entstehen, werden von der Handwerkskammer gesondert kalkuliert und sind vom Prüfling an die Handwerkskammer zu erstatten.
Rechtsgrundlagen & Prüfungsvorschriften
Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV
Meisterprüfungsverordnungen für die Teile I und II
Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV
Anträge & Formulare
Bachelor Professional im Handwerk
Seit Januar 2020 dürfen Handwerksmeisterinnen und -meister zusätzlich zum Meistertitel auch die Bezeichnung „Bachelor Professional in“ unter Angabe des jeweiligen Handwerks bzw. Gewerbes führen. So darf z. B. ein Tischlermeister ergänzend die Bezeichnung „Bachelor Professional im Tischler-Handwerk“ führen. Diese Regelung gilt auch für Meisterinnen und Meister, die die Meisterprüfung vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben. Wer Interesse an einer Zweitschrift des kleinen Meisterbriefes und/oder des Meisterprüfungszeugnisses mit der neuen Bezeichnung hat, kann uns gerne einen ausgefüllten "Antrag auf Zweitschrift" per E-Mail an pruefungsabteilung@hwk-duesseldorf.de zusenden.