Worauf Handwerksbetriebe achten müssen.Verbraucherschutz - Regeln für Verträge
Was gilt für Verbraucherverträge?
Verbraucherinnen und Verbraucher haben grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht auch für alle außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossenen Verträge. Handwerksksbetriebe sollten darauf achten, sich richtig zu verhalten, wenn sie zwecks Erstellung eines Kostenvoranschlags den Verbraucher in dessen Privatwohnung aufsuchen und bereits dort die wesentlichen Aspekte des Vertrags mit dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin besprechen, d. h.:
- Unterbreitet der Handwerksbetrieb dem Verbraucher noch vor Ort ein verbindliches Angebot oder wird der Auftrag sogar erteilt, handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag.
- Kein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt vor, wenn der Vertrag erst im Nachgang zum Besuch beim Verbraucher per Telefon, Fax oder Mail geschlossen wird und die Kontaktaufnahme vom Verbraucher ausging. Hat jedoch der Unternehmer den Verbraucher angesprochen, gilt der Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und das besondere Verbraucherrecht findet Anwendung.
Ausnahmen
Kein Widerrufsrecht liegt vor:
- Bei nicht vorgefertigten, sondern auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten Werkleistungen.
- Wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird, z. B. Werkmaterialien und Baustoffe.
- Bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.
- Sobald der Betrieb die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Hierfür muss der Verbraucher jedoch vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.
Tipps zur Umsetzung
- Handwerkerinnen und Handwerker nehmen am besten zu allen Vor-Ort-Terminen einige Exemplare einer Widerrufsbelehrung und außerdem Musterwiderrufsformulare mit.
- Will der Handwerker sofort mit der Arbeit beginnen, kann er je ein Exemplar davon dem Kunden aushändigen und sich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung für seine eigenen Unterlagen unterschreiben lassen. Nur wenn der Betrieb den Kunden korrekt informiert hat, muss dieser Wertersatz für alle schon erbrachten Leistungen zahlen, falls er den Vertrag widerruft. Für den Widerruf kann er das Widerrufsformular des Handwerkers verwenden, er muss aber nicht.