RegelungenWerkverkehr - Meldepflichten
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr. Für gewerblichen Güterkraftverkehr (z. B. Transport von Gütern durch Speditionen) bestehen gemäß GüKG umfängliche Versicherungs- und Erlaubnispflichten.
Handwerkerinnen und Handwerker betreiben jedoch in der Regel „Werkverkehr“.
Gemäß § 1 Abs. 2 GüKG handelt es sich um Werkverkehr, wenn Güter für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen befördert werden, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als 3,5 Tonnen haben. Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die beförderten Güter sind Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt.
- Die Beförderung dient der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung stellt lediglich eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens dar.
Meldepflicht beachten!
Bei Werkverkehr mit Fahrzeugen (hier nur Lkw, Lkw mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen gilt: Nach § 15a Abs. 2 GüKG muss jeder Unternehmer sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung im Werkverkehr beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anmelden. Die Meldepflicht bezieht sich darüber hinaus auch auf Um- und Abmeldungen.
Diese Anmeldungen, Änderungen und Abmeldungen sind für Unternehmen mit Betriebssitz im Kammerbezirk Düsseldorf bei der Außenstelle des Bundesamtes in Hannover vorzunehmen. Meldebestätigungen werden nicht ausgegeben.