RechtArbeitsverträge können ab 2025 auch digital geschlossen werden
Formerleichterungen beim Abschluss von Arbeitsverträgen
Zum 1. Januar 2025 tritt das Bürokratieentlastungsgesetz IV („BEG IV“) mit der Zielsetzung in Kraft, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und Arbeitsprozesse durch Digitalisierung effizienter zu gestalten.
Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung des digitalen Arbeitsvertrages und Formerleichterungen im Nachweisgesetz (vgl. Art. 50 BEG IV). Bisher waren Arbeitgeber durch das Nachweisgesetz verpflichtet, einen umfangreichen Katalog wesentlicher Arbeitsbedingungen – u.a. Arbeitsort, Vergütung, Urlaubsdauer und Kündigungsfristen – schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift festzuhalten und dem Arbeitnehmer in Papierform auszuhändigen.
Künftig reicht es grundsätzlich aus, den Arbeitsvertrag oder vertragliche Änderungen in Textform abzufassen und dem Arbeitnehmer elektronisch – also z. B. per E-Mail – zu übermitteln. Voraussetzung ist allerdings, dass der digitale Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer zugänglich ist – etwa durch Übersendung an die direkte E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers – sowie gespeichert und ausgedruckt werden kann. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
Einschränkungen
Sollte ein Arbeitnehmer jedoch ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis verlangen, sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Vertrag in Papierform auszuhändigen. Ausgenommen von der Formerleichterung sind zudem Branchen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, im Bereich des Handwerks zählen dazu das Baugewerbe, die Gebäudereinigung und die Fleischwirtschaft. Diese müssen Arbeitsverträge weiterhin in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abschließen.
Ausnahmen für befristete Verträge und Praktikanten
Auch befristete Arbeitsverträge müssen weiterhin schriftlich geschlossen werden. Davon ausgenommen sind ab 2025 lediglich Befristungen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Für solche „Rentenaustrittsklauseln“ reicht dann die einfache Textform. Eine weitere Ausnahme betrifft schließlich die Verträge mit Praktikanten. Auch hier bleibt es bei der Verpflichtung, einen schriftlich unterzeichneten Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Angesichts der erheblichen bürokratischen Belastung von Handwerksbetrieben, der hierdurch entstehenden Wettbewerbsnachteile und der Vielzahl an Entlastungsvorschlägen, bleibt das BEG IV insgesamt hinter den Entlastungsnotwendigkeiten und -Möglichkeiten zurück.