Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den tarifrechtlichen Bestimmungen. Enthält der Tarifvertrag keine entsprechenden Regelungen, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen zurückzugreifen.
 

Minderjährige Auszubildende

  • Die Arbeitszeit minderjähriger Auszubildender (Jugendlicher) ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.
  • Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. Auf Bau- und Montagestellen darf die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) 11 Stunden nicht überschreiten.
  • Die Ruhepausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 60 Minuten. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
  • Jugendliche dürfen grundsätzlich lediglich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. In Bäckereien dürfen Jugendliche über 16 Jahre bereits ab 5 Uhr und Jugendliche über 17 Jahre bereits ab 4 Uhr beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche mindestens 12 Stunden nicht beschäftigt werden.
  • An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dies gilt jedoch u.a. nicht für Bäckereien, Konditoreien, Friseure und Kfz-Reparaturwerkstätten. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Am 24. und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht beschäftigt werden.
     

Volljährige Auszubildende

  • Die Arbeitszeit volljähriger Auszubildender richtet sich nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Die werktägliche Arbeitszeit (montags bis samstags) darf acht Stunden nicht überschreiten, so dass max. eine 48-Stunden-Woche zulässig ist. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • Die Ruhepausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten.
  • Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden eingehalten werden.
  • An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Von dieser Regelung abweichend dürfen in Bäckereien und Konditoreien Arbeitnehmer für bis zu drei Stunden beschäftigt werden. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei bleiben.
  • Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen gesamten Ersatzruhetag haben, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Auszubildende an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist.