Transporte im HandwerkBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz legt für Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) ein umfangreiches Bündel an obligatorischen Grund- und Fortbildungsqualifikationen fest. Es gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Kfz, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Von den umfänglichen Qualifizierungspflichten sind Handwerksbetriebe – abgesehen von hauptberuflich als Fahrer beschäftigten Personen – jedoch im Wesentlichen ausgenommen.
Die Ausnahmeregelung für Handwerksbetriebe ist in § 1 (2) Nr. 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes festgelegt. Danach gilt das Gesetz nicht für Fahrten mit „Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.“