
Entfall BAFA-Umweltbonus für UnternehmenElektromobilität: Umweltbonus ab 1. September 2023 nur noch für Privatpersonen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den BAFA-Umweltbonus mit einer neuen Richtlinie angepasst:
Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen. Dabei muss die antragstellende Person sowohl Fahrzeughalterin/ Fahrzeughalter als auch Käuferin/ Käufer bzw. Leasingnehmerin/ Leasingnehmer sein. Anträge für mittels gewerblichen Leasings oder Mitarbeiterleasings erworbene Fahrzeuge sind somit ab dem 1. September 2023 nicht mehr zulässig.
Eine Privatperson im Sinne der Förderrichtlinie ist eine natürliche Person, die ein Elektrofahrzeug für ausschließlich private Zwecke erwirbt. Im Falle eines gewerblichen Leasings liegt somit keine Zulassung auf eine Privatperson und daher auch keine Antragsberechtigung vor. Zudem darf das Fahrzeug auch bei Privatleasing weder gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeiten zuzurechnen sein.
Daher sind Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekturbüros und sonstige freiberufliche Einrichtungen ab dem 1. September 2023 ebenfalls nicht mehr antragsberechtigt. Aber auch gemeinnützige Organisationen, wie eingetragene Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Unternehmen mit kommunaler Beteiligung oder andere gemeinnützige Investoren fallen damit aus der Antragsberechtigung heraus.