Aufladen der Batterie eines Elektroautos
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ÜberblickFörderprogramme für nachhaltige Mobilität

Die Bundesregierung und das Land Nordrhein-Westfalen unterstützen die Anschaffung von Fahrzeugen, Lastenfahrrädern und Ladeinfrastrukturen zur Förderung der nachhaltigen betrieblichen Mobilität.

Diese Seite bietet einen Überblick über verschiedene handwerksrelevante Förderprogramme.

 

Weitere Förderprogramme finden

 Förder-Navi (energy4climate.nrw)

E-Lastenfahrräder (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern.

Förderung von Lastenfahrrädern

Was wird gefördert?
Gefördert wird der Kauf von Lastenfahrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen. Nach Angaben des BAFA ist ein fahrradgebundener Lastenverkehr im Sinne der E-Lastenfahrrad-Richtlinie gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter (Sachen) transportiert werden. 

Förderfähige E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen:

  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind.
  • mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
  • ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
  • serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Nicht förderfähig sind u.a. E-Lastenfahrräder und -anhänger, die für den Personentransport konzipiert sind, für private Einsatzzwecke angeschafft werden oder geleast bzw. gemietet werden.

Hinweis: Der Antrag muss zwingend vor Beauftragung (Bestellung) beim Händler/Hersteller gestellt werden. Vor Antragstellung darf lediglich ein Angebot eingeholt aber noch keine Bestellung ausgelöst werden.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger.

Progres.nrw – Emissionsarme Mobilität (Land NRW)

Das Landesprogramm progres.nrw – Emissionsarme Mobilität bietet umfassende Möglichkeiten zur Förderung nachhaltiger betrieblicher Mobilität und umfasst folgende Bausteine:

Förderung von Lastenfahrrädern

Was wird gefördert?
Gefördert wird der Kauf von Lastenfahrrädern und elektrischen Lastenfahrrädern mit einer Nutzlast von mindestens 70 Kilogramm.

Hinweis: Die Förderung gilt nur für Vorhaben innerhalb von Nordrhein-Westfalen. Förderanträge müssen vor der Umsetzung der Maßnahme gestellt bzw. genehmigt werden! 

Wie hoch ist die Förderung?
Lastenfahrräder ohne elektrische Antriebsunterstützung werden pauschal mit 500 Euro gefördert.
Für elektrische Lastenfahrräder beträgt die Förderung 20 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 1.000 Euro pro Fahrrad.

Weitere Bausteine von Progres.nrw – Emissionsarme Mobilität

 Förderung von nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur
 Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur  
 Förderung von Umsetzungskonzepten Elektromobilität

Umweltprogramm – Darlehen (KfW)

Was wird gefördert?

Die KfW bietet zinsgünstige Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Anschaffung von gewerblich genutzten Fahrzeugen (Personenkraftwagen, Zweiräder, Nutzfahrzeuge inklusive Busse), die rein batterieelektrisch oder mit erneuerbarem Wasserstoff betrieben werden.
  • Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Hinweis: Die Antragstellung läuft über Ihre Hausbank. Sie müssen den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Investitionskredit Nachhaltige Mobilität – Darlehen (KfW)

Was wird gefördert?

Die KfW bietet zinsgünstige Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Anschaffung von Pkw, Krafträdern und leichten Nutzfahrzeugen,
    z. B. Brennstoffzellenfahrzeuge, batterieelektrische Fahrzeuge oder Plug-In-Hybride
  • Anschaffung von Fahrzeugen für die aktive Mobilität,
    z. B. Lastenfahrräder oder E-Bikes
 

Weitere Infos

 KfW

Elektromobilität – Darlehen (NRW.Bank)

Was wird gefördert?

Die NRW.Bank bietet zinsgünstige Darlehen für folgende Vorhaben:

  • Erwerb von Elektro-, Brennstoffzellen- und Wasserstoff-Fahrzeugen
  • Investitionen im Zusammenhang mit Elektromobilität, z.B. Investitionen in Ladeinfrastruktur oder Batterietechnik
  • Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität
  • Umrüstungen von Fahrzeugen auf elektrische Antriebe

Hinweis: Die Antragstellung läuft über Ihre Hausbank. Sie müssen den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

 

Weitere Infos

 NRW.Bank

Steuerliche Vorteile

Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer entfällt für:

  • Elektrofahrzeuge bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG)
  • nachträgliche Elektro-Umrüstungen im Zeitraum 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 4 KraftStG)

Dies gilt nur für rein elektrische Fahrzeuge (Batterie oder Brennstoffzelle). Die Befreiung von der Kfz-Steuer gilt für 10 Jahre ab Erstzulassung bzw. ab Zulassung der Umrüstung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030. Danach ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. 

Firmenwagen

Erhalten Beschäftigte zusätzlich zum Gehalt einen Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, zählt dies als geldwerter Vorteil, für den u.a. Lohnsteuer entrichtet werden muss. Als Bemessungsgrundlage wird dabei in der Regel ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt.

Für Elektrofahrzeuge wird dieser geldwerte Vorteil reduziert:

Reduzierung auf 0,25 Prozent

  • Brutto-Listenpreis maximal 70.000 Euro
  • Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031
  • Nur für rein elektrische Fahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)

Reduzierung auf 0,5 Prozent

  • Unabhängig vom Brutto-Listenpreis
  • Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031
  • Für rein elektrische Fahrzeuge (Batterie oder Wasserstoff)
  • Auch für Plug-in-Hybridfahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von max. 50g/km oder einer rein elektrischen Reichweite von mind. 60 km (Anschaffung nach 31.12.2021) bzw. 80 km (Anschaffung nach 31.12.2024)

Arbeitgeberladen – Wegfall des geldwerten Vorteils

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Jonas Sterzenbach HWK Düsseldorf

Jonas Sterzenbach

Abteilungsleiter

Georg-Schulhoff-Platz 1

40221 Düsseldorf

Tel. 0211 8795-340

Fax 0211 8795-95340

jonas.sterzenbach--at--hwk-duesseldorf.de