Seit dem 1. Oktober 2024Förderung von E-Lastenrädern
Seit dem 1. Oktober 2024 fördert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr (E-Lastenfahrrad-Richtlinie) wieder die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern.
Antragsberechtigt sind:
- private Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige)
- Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Hochschulen, Kammern)
Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder bzw. Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.
Nach Angaben des BAFA ist ein fahrradgebundener Lastenverkehr im Sinne der E-Lastenfahrrad-Richtlinie gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter (Sachen) transportiert werden.
Förderfähige E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen…
- Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind.
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.
- serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. E-Lastenanhänger. (Die Maximalförderung hat sich damit gegenüber der letzten Förderung um 1.000 Euro erhöht.)
Das BAFA stellt Details des Verfahrensablaufs für die Beantragung im Merkblatt zur Förderung von E-Lastenfahrrädern dar.
FAQ und weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite des BAFA. Das BAFA stellt dort auch eine beispielhafte Liste von förderfähigen Lastenrädern bereit.