ArbeitsrechtMindestlohn, Mini- und Midijobs
Mindestlohn
Ab 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten um insgesamt 82 Cent. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ab 2024 mindestens 12,41 Euro Lohn pro Stunde bekommen. Ein Jahr später – Anfang 2025 – steigt der Mindestlohn um weitere 41 Cent auf schlussendlich 12,82 Euro.
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
Durch Tarifverträge können sich unter Umständen Abweichungen ergeben. Wer an einen Tarifvertrag gebunden ist, der einen höheren Mindestlohn vorschreibt, muss diesen höheren Mindestlohn einhalten.
Zulässiges Überschreiten der Minijob-Grenze
Solange im Jahr 2024 der Gesamtverdienst nicht über der voraussichtlichen Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Lohns auch mehr als 538 Euro verdienen. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als 538 Euro sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.
Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Hierbei muss es sich allerdings um ein unvorhersehbares Überschreiten handeln, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung. Der Verdienst darf in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – nicht übersteigen.
Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, ist der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber anzupassen.
Ermittlung des Gehalts
Es sind alle Zahlungen, die als Bestandteil für die "Normalleistung" des Arbeitnehmers gelten, zu berücksichtigen. Zahlungen als Ausgleich für zusätzliche Leistungen zählen nicht, wenn sie auf Verlangen für ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen geleistet wurden.
Wer fällt nicht unter das Mindestlohngesetz?
Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, Zeitungszusteller und ehrenamtlich Tätige.
Angehörige, die im Betrieb mitarbeiten
Der Mindestlohn gilt auch in der Familie
Praktikanten
Entfällt beispielsweise bei der Absolvierung eines freiwilligen Praktikums begleitend zum Studium, zur Ausbildung bis zu 3 Monaten oder bei einem freiwilligen Praktikum bis zu 3 Monaten, welches zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dient. Um sicherzustellen, ob das jeweilige Praktikum unter die Mindestlohnpflicht fällt oder nicht, sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der insbesondere die exakten Ausbildungsinhalte und die Vergütung regelt.
Wer überwacht die Einhaltung des Mindestlohns?
Zuständig ist der Zoll. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro und ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Vorsicht bei Subunternehmern!
Zahlt der Subunternehmer seinen Mitarbeitern zu wenig, ist im Zweifel der Auftraggeber dran. Beachten Sie folgende Regeln:
- Seriosität: Bekannte und seriöse Subunternehmer nehmen.
- Plausibilität: Ist das Angebot des Subunternehmers so niedrig, dass er mit Mindestlohn nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte er nicht beauftragt werden.
- Garantie: Vertraglich bestätigen lassen, dass der Subunternehmer den Mindestlohn zahlt und für jede Inanspruchnahme des Handwerkers die volle Garantie übernimmt.
- Bürgschaft: Rutscht der Subunternehmer in die Pleite, ist die Garantie nichts wert. Daher sollte eine zusätzliche Bürgschaft verlangt werden.
- Vertragsstrafe: Wird der Mindestlohn unterschritten, ist eine Vertragsstrafe fällig.
- Nachunternehmer: Arbeitet der Subunternehmer seinerseits mit Nachunternehmern, hat er diese vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten.
- Sonderkündigungsrecht: Hält sich der Subunternehmer nicht an den Mindestlohn, sollte sich der Handwerker ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen.
- Zustimmungserfordernis: Um nicht für beliebig viele Nachunternehmer zu haften, sollte sich der Subunternehmer im Einzelfall die Zustimmung einholen müssen.
Erhöhte Anforderungen der Arbeitszeitnachweise
Verstärkte Nachweispflicht der Arbeitszeiten in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, z.B. Bau und Gebäudereinigung). Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für Mitarbeiter täglich zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Arbeitnehmer, auch für die mit festem monatlichem Entgelt und fester vereinbarter Arbeitszeit.
Midijobs
Zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer oder Ihrer Arbeitnehmerin regelmäßig 520,1 bis 2.000 Euro monatlich, handelt es sich bei der Beschäftigung nicht mehr um einen Minijob, sondern einen Midijob. In diesem Übergangsbereich zahlen Sie für ihren Midijobber bereits volle Sozialversicherungsbeiträge, während dieser reduzierte Beiträge hat. Sie müssen die Mitarbeitenden regulär bei allen Versicherungsträgern anmelden und sind verpflichtet, beide Arbeitsentgelte – also das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt – an die Rentenversicherung zu melden.
Tipp: Nutzen Sie den Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung.