Mindestlohn
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ArbeitsrechtMindestlohn, Mini- und Midijobs

Mindestlohn

Ab 1.1.2025 steigt der Mindestlohn von 12,41 Euro um weitere 41 Cent auf schlussendlich 12,82 Euro.

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese beträgt ab Januar 2025 dann 556 Euro monatlich (statt 538 Euro). Die Jahresverdienstgrenze liegt bei 6.672 Euro (statt 6.456 Euro).

Durch Tarifverträge können sich unter Umständen Abweichungen ergeben. Wer an einen Tarifvertrag gebunden ist, der einen höheren Mindestlohn vorschreibt, muss diesen höheren Mindestlohn einhalten.

Zulässiges Überschreiten der Minijob-Grenze

Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. "Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat", so die Minijob-Zentrale. Also 43,37 Stunden im Monat. 

Minijobberinnen und Minijobber dürfen in einzelnen Monaten die Minijob-Grenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.672 Euro überschreiten. Im Durchschnitt darf der monatliche Verdienst aber nicht höher als die Verdienstgrenze sein. Nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor. Bei solchen saisonalen Schwankungen muss der Arbeitgeber die zu erwartenden Verdienste jedes Monats schätzen, addieren und dann durch zwölf (oder die tatsächlichen Beschäftigungsmonate) teilen. 

Ermittlung des Gehalts

Es sind alle Zahlungen, die als Bestandteil für die "Normalleistung" des Arbeitnehmers gelten, zu berücksichtigen. Zahlungen als Ausgleich für zusätzliche Leistungen zählen nicht, wenn sie auf Verlangen für ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen geleistet wurden.

Wer fällt nicht unter das Mindestlohngesetz?

Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, Zeitungszusteller und ehrenamtlich Tätige.

Angehörige, die im Betrieb mitarbeiten

Der Mindestlohn gilt auch in der Familie

Praktikanten

Entfällt beispielsweise bei der Absolvierung eines freiwilligen Praktikums begleitend zum Studium, zur Ausbildung bis zu 3 Monaten oder bei einem freiwilligen Praktikum bis zu 3 Monaten, welches zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dient.  Um sicherzustellen, ob das jeweilige Praktikum unter die Mindestlohnpflicht fällt oder nicht, sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der insbesondere die exakten Ausbildungsinhalte und die Vergütung regelt.

Wer überwacht die Einhaltung des Mindestlohns?

Zuständig ist der Zoll. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro und ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Vorsicht bei Subunternehmern!

Zahlt der Subunternehmer seinen Mitarbeitenden zu wenig, ist im Zweifel der Auftraggeber dran. Beachten Sie folgende Regeln:

  • Seriosität: Bekannte und seriöse Subunternehmer nehmen.
  • Plausibilität: Ist das Angebot des Subunternehmers so niedrig, dass er mit Mindestlohn nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte er nicht beauftragt werden.
  • Garantie: Vertraglich bestätigen lassen, dass der Subunternehmer den Mindestlohn zahlt und für jede Inanspruchnahme des Handwerkers die volle Garantie übernimmt.
  • Bürgschaft: Rutscht der Subunternehmer in die Pleite, ist die Garantie nichts wert. Daher sollte eine zusätzliche Bürgschaft verlangt werden.
  • Vertragsstrafe: Wird der Mindestlohn unterschritten, ist eine Vertragsstrafe fällig.
  • Nachunternehmer: Arbeitet der Subunternehmer seinerseits mit Nachunternehmern, hat er diese vertraglich zur Zahlung des Mindestlohns zu verpflichten.
  • Sonderkündigungsrecht: Hält sich der Subunternehmer nicht an den Mindestlohn, sollte sich der Handwerker ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen.
  • Zustimmungserfordernis: Um nicht für beliebig viele Nachunternehmer zu haften, sollte sich der Subunternehmer im Einzelfall die Zustimmung einholen müssen.

Erhöhte Anforderungen der Arbeitszeitnachweise

Verstärkte Nachweispflicht der Arbeitszeiten in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, z. B. Bau und Gebäudereinigung). Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für Mitarbeitende täglich zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Beschäftigen, auch für die mit festem monatlichem Entgelt und fester vereinbarter Arbeitszeit.

Midijobs

Zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer oder Ihrer Arbeitnehmerin regelmäßig 520,1 bis 2.000 Euro monatlich, handelt es sich bei der Beschäftigung nicht mehr um einen Minijob, sondern einen Midijob.  In diesem Übergangsbereich zahlen Sie für ihren Midijobber bereits volle Sozialversicherungsbeiträge, während dieser reduzierte Beiträge hat. Sie müssen die Mitarbeitenden regulär bei allen Versicherungsträgern anmelden und sind verpflichtet, beide Arbeitsentgelte – also das erzielte und das beitragspflichtige Entgelt – an die Rentenversicherung zu melden.

Tipp: Nutzen Sie den Übergangsbereichsrechner der Deutschen Rentenversicherung.