Neue, globale Gefahrstoffkennzeichnung: GHS

Der immer weiter wachsende internationale Handel hat dazu geführt, dass die Vereinten Nationen ein weltweit einheitliches System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals) empfohlen haben. Ziel dabei ist es, Unterschiede in den bisherigen Regelungen, Regelungen im Gefahrgutrecht und im Gefahrstoffrecht, auszugleichen sowie den Umgang mit Chemikalien zu verbessern und so zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie zum Arbeitsschutz beizutragen.
Die Umsetzung von GHS ist auf europäischer Ebene in der CLP- Verordnung 1272/2008 (Classification, Labelling and Packaging) erfolgt. Diese ersetzt die bisher geltende Richtlinie 67/548/EWG für chemische Stoffe und die Richtlinie 1999/45/EG für Zubereitungen.

Wichtig: Zubereitungen fallen in der CLP-Verordnung unter Gemische.

Welche Fristen sind durch die CLP-Verordnung vorgegeben?
Die Einführung der CLP-Verordnung erfolgt schrittweise und ist seit dem 20. Januar 2009 in Kraft. Seit 01. Dezember 2010 ist sie mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren für chemische Stoffe verbindlich anzuwenden. Zum 01. Juni 2015 wird sie für Gemische bindend. Auch hier besteht eine Übergangszeit von zwei Jahren. Spätestens ab dem 01. Juni 2017 ist die CLP-Verordnung uneingeschränkt umzusetzen. Die gleichen Fristen gelten auch für die Sicherheitsdatenblätter.    

Welche Änderungen ergeben sich durch die CLP-Verordnung?
Durch eine Einstufung von Chemikalien und deren Gemische in neue Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien für physikalisch-chemische Gefahren sowie für Gesundheits- und Umweltgefahren kommt es zu einer veränderten Kennzeichnung gegenüber der bisher bekannten. Auch Konzentrationsgrenzwerte wurden für die Einstufung neu festgelegt. Bei der Einstufung von Gemischen ist auf veränderte Verfahren zu achten.

Diese grundlegenden Änderungen beeinflussen insbesondere die Kennzeichnungsetiketten durch veränderte Gefahrensymbole. Auch die Gefahren- und Sicherheitssätze - bisher R- und S-Sätze - werden durch - neue H- und P-Sätze (H steht für „Hazard Statements“ und P für „Precautionary Statements“) - ersetzt.     

Welche Neuerungen ergeben sich bei den Kennzeichnungsetiketten?
Die alt bekannten orangefarbenen Gefahrensymbole werden durch neue Gefahrenpiktogramme – rot umrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund – in Anlehnung an den Gefahrguttransport ersetzt. In der Übergangsphase sind die entsprechenden Behältnisse entweder mit den altbekannten Gefahrstoffsymbolen oder mit den neu eingeführten zu kennzeichnen. Eine Doppelkennzeichnung ist auf den Gebinden nicht erlaubt. Anders verhält es sich bei den Sicherheitsdatenblättern. Hier ist ab dem Tag des Inkrafttretens bis zum Ablauf der Übergangsfristen (Juni 2015 für Reinstoffe und Juni 2017 für Gemische) eine Doppelkennzeichnung Pflicht. 

Weiterhin ändert sich die Beschriftung im Vergleich zu der bisherigen Kennzeichnung - jedem Gefahrensymbol war ein Kennbuchstabe bzw. die Bezeichnung des Symbols (Beispiel: Xn – gesundheitsschädlich) zugeordnet. Den neuen Gefahrenpiktogrammen muss zukünftig ein Signalwort – entweder Gefahr oder Achtung - zugefügt werden. Diese Zusatzbezeichnung richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial des jeweiligen Stoffes oder Gemisches.

Wichtig: Auch bei Kennzeichnung eines Stoffes oder Gemisches mit mehreren Gefahrenpiktrogrammen wird nur ein Signalwort angegeben. Das Signalwort ist im deutschsprachigen Raum in Deutsch anzugeben.

Welche Neuerungen ergeben sich für die Gefahrstoffunterweisung noch?
Im Rahmen der CLP-Verordnung und Anpassung an das GHS wurden auch neue Gefahren- und Sicherheitshinweise eingeführt.

Gefahrenhinweise (H-Sätze) dienen zur Beschreibung der Art und dem Schweregrad einer Gefahr, die von einem Stoff oder Gemisch ausgeht. Die H200-Reihe kennzeichnet die von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden physikalischen Gefahren, wie explosiv, entzündbar, Brand verstärkend usw., die H300-Reihe die gesundheitlichen Gefahren, wie gesundheitschädlich, giftig, krebserzeugend usw., und die H400-Reihe die Umweltgefahren, wie z. B. wassergefährdend.

Beispiele zu den Gefahrenhinweisen:
H225 – Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar (Gefahrenhinweis zu physikalischen Gefahren)
H312 – Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt (Gefahrenhinweis zu Gesundheitsgefahren)
H411 – Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (Gefahrenhinweis zu Umweltgefahren)

Zusätzlich zu den neuen Gefahrenhinweisen hat die Europäische Gemeinschaft EUH-Sätze mit einer dreistelligen Kennziffer eingeführt, um die bisherigen Schutzstandards aus den derzeit noch geltenden Rechtsvorschriften beizubehalten.

EUH018 – Kann bei Verwendung explosionsfähige, entzündbare Dampf/Luft-Gemische bilden.  

Sicherheitshinweise (P-Sätze) geben Empfehlungen zu Maßnahmen, um schädliche Wirkungen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die P100-Reihe gibt Sicherheitshinweise auf Allgemeines, wie z.B. ärztlicher Rat erforderlich, die P200-Reihe deklariert Präventionsmaßnahmen, wie z.B. vor offenem Feuer schützen. In der P300-Reihe werden Reaktionen von Stoffen und Gemischen berücksichtigt, wie z.B. bei Berührung mit der Haut waschen, bei Brand besteht Explosionsgefahr. Die P400-Reihe umfasst Hinweise zur Aufbewahrung, wie z. B. vor Sonnenbestrahlung schützen, und die P500-Reihe die Entsorgung, wie z. B. Hersteller/Lieferanten nach Wiederverwertung fragen.

Beispiele für Sicherheitshinweise:
P273 – Freisetzung in die Umwelt vermeiden (Sichheitshinweise zur Prävention)
P313 – Ärztlichen Rat einholen / Ärztliche Hilfe hinzuziehen (Sicherheitshinweise zur Reaktion)
P412 – Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen (Sicherheitshinweise zur Aufbewahrung)

Ist die CLP-Verordnung gegenüber den bisherigen Rechtsvorschriften verschärft?
Um auf der sicheren Seite zu sein, wurden die Einstufungskriterien für akute Toxizität und für Gemische, die ätzende, reizende oder teratogene (reproduktionstoxische) Stoffe enthalten, verschärft bzw. weiter unterteilt. So wurde z. B. die akute Toxizität im bisherigen System in drei Kategorien unterteilt, während die CLP-Verordnung vier Kategorien vorsieht. Die Einteilung ist dabei im wesentlichen von den Mengen der einzelnen Inhaltsstoffe in einem Gemisch und deren Gefährdungspotenzial abhängig.

Ein weiteres Beispiel: Ein Gemisch, das einen Inhaltsstoff mit Reizwirkung von 10 % enthält, muss bereits als reizend deklariert werden. Nach bisherigen Einstufungskriterien lag der Anteil bei 20 %.

Welche Schwierigkeiten ergeben sich in der Übergangsphase?
Schwierig wird es bei der Ausweisung von Arbeitsschutzmaßnahmen, wenn die CLP-Verordnung bereits für chemische Stoffe bindend ist, sich aber für Gemische noch in der Übergangsphase befindet. Daher ist in der Bekanntmachung 408 des Ausschusses für Gefahrstoffe festgelegt, dass für Arbeitsschutzmaßnahmen in der Übergangzeit die bisherige Richtlinie 1999/548/EG gilt. Entsprechend muss die alte Einstufung und Kennzeichnung bis zum Ende der Übergangsfrist in allen Sicherheitsdatenblättern enthalten sein. 

Was bedeuten diese Änderungen für mich in der betrieblichen Praxis?
Als Hersteller von Stoffen und Gemischen müssen Sie sich

  • über ihre Pflichten im Rahmen der CLP-Verordnung informieren,
  • Übergangsfristen kennen,
  • Informationen sammeln und 10 Jahre lang dokumentieren können,
  • auf korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung achten und
  • prüfen, ob alle Unterlagen in der Wertschöpfungskette schlüssig und korrekt sind.

Als Verwender von Stoffen und Gemischen (Formulierungen, Zubereitungen) müssen Sie die

  • Änderungen bei der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen, die sich durch die CLP-Verordnung ergeben, beachten,
  • die Gefahren- und Sicherheitshinweise entsprechend der neuen Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblätter befolgen,
  • gelagerte Gebinde bis spätestens zum Ablauf der Übergangsfristen mit den neuen Symbolen kennzeichnen (wichtig: keine Doppelkennzeichnung),
  • Sicherheitsblätter bis zum Ablauf der Übergangsfristen doppelt kennzeichnen,
  • sich ggf. mit den Zulieferern oder Herstellern absprechen und
  • Ihre Mitarbeiter informieren, anweisen und Informationsmaterial für diese bereitstellen.

Welche Materialien sind für die Umsetzung der CLP-Verordnung hilfreich?
Detaillierte Aufschlüsselungen und Hilfestellungen sind den Postern der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Baua unter www.baua.de/de/Publikationen/Poster/Poster.html zu entnehmen. Die Poster

  • GHS in der EU – Einstufung und Kennzeichnung
  • GHS in der EU – Umwandlungshilfe – physikalische Gefahren und Umweltgefahren
  • GHS in der EU – Umwandlungshilfe – Gesundheitsgefahren
  • GHS in der EU – Gefahren- und Sicherheitshinweise

können unter dieser Adresse auch kostenfrei online bestellt werden.

Eine verständliche Kurzfassung finden Sie auch unter
http://wko.at/up/enet/chemie/CLP_Folder.pdf (Wirtschaftskammer Österreich)

Wo kann ich Informationen zu Stoffeigenschaften bekommen?
Über das Internet stehen zahlreiche Datenbanken für eine Recherche von Stoffdaten zur Verfügung. Einige der wichtigsten deutschsprachigen Datenbanken sind:

ETOX – Informationssystem Ökotoxikologie und Umweltqualitätsziele (Umweltbundesamt)
ESTIS – Gefahrstoff-Informationssystem (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Unfallversicherung)
GDL – Gefahrstoffdatenbank der Länder (Fachgruppe Gefahrstoffdatenbank der Länder)
IGS – Informationssystem gefährlicher Stoffe (Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW)
GSBL – Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder (Umweltbundesamt Dessau)
STARS – Stoffdatenbank für bodenschutz- und umweltrelevante Stoffe (Umweltbundesamt, Hannover)
NIS – Noxeninformationssystem – gesundheitsrelevante Wirkungen von Umweltschadstoffen (Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW)

Wo finde ich weiterführende Informationen?
Auf den nachfolgend aufgeführten Internetseiten finden Sie ausführliche Informationen zum „Global Harmonized System“ und zur CLP-Verordnung 1272/2008 auch in Verbindung mit REACH-Verordnung:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Umweltbundesamt 1
Umweltbundesamt 2
Bundesanstalt für Materialforschung
Bundesinstitut für Risikobewertung
Europäische Chemikalienagentur

 Aufschlussreiche Vorträge zu GHS und der CLP-Verordnung finden Sie unter
www.ghs-in-der-praxis.de/agenda.html
www.ghs-in-der-praxis.de/agenda.html

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Unterstützung in der betrieblichen Umsetzung der CLP-Verordnung benötige?
Gerne können Sie sich zur Unterstützung an die Berater der Handwerkorganisationen werden. Herrn Dr. Becker und Frau Dr. Denkhaus vom Zentrum für Umwelt und Energie der Handwerkskammer Düsseldorf erreichen Sie unter 0208 8205551 bzw. 0208 8205560 oder mailto:becker@uzh.hwk-duesseldorf.de bzw. mailto:e.denkhaus@uzh.hwk-duesseldorf.de.

Dr. Volker Becker HWK Düsseldorf

Dr. Volker Becker

Abteilungsleiter Technik

Zum Aquarium 6a

46047 Oberhausen

Tel. 0208 82055-51

Fax 0208 82055-77

volker.becker--at--hwk-duesseldorf.de