Streit Schlichtung Verbraucher
Steffen Müller Fotografie

Das sind Ihre PflichtenVerbraucherschlichtung

Unternehmen müssen Verbrauchern Auskunft geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Für Bauangelegenheiten gibt es eine gesonderte Schlichtungsstelle.

 
Bezeichnung für Schlichtungsstelle: Passen Sie Ihre Webseite und Ihre AGBs an!
Bitte verwenden Sie nicht mehr die Bezeichnung "Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle", sondern "Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.". Sollten Sie die Änderung in Ihrer Webseite und AGBs nicht vornehmen, könnte dies als Irreführung des Geschäftsverkehrs qualifiziert und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Die Musterformulierungen haben wir angepasst.
 

 

Die Schlichtungsstelle

Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden. Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern können bei der Schlichtungsstelle behandelt werden. Das Verfahren darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt. Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist freiwillig. Das Verfahren ist für Streitigkeiten mit Verbrauchern geeignet, die sich auf Verbraucherrechte (z. B. Widerruf oder Rücktritt) berufen.
 www.verbraucher-schlichter.de
 

Das müssen Unternehmen tun:

Unternehmen müssen in ihren AGBs und auf ihrer Webseite (Impressum) die Verbraucher darüber informieren, ob sie im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Nimmt das Unternehmen am Verfahren teil, müssen Name und Kontaktdaten der "Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ nach dem VSBG aufgeführt werden.

Dies gilt nur für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Achtung: Teilzeitkräfte und Minijobber zählen ebenfalls mit und können nicht auf volle Stellen umgerechnet werden. Wo und wie Sie informieren müssen, finden Sie im PDF "Verbraucherschlichtung - Info und Leitfaden".

Für Online-Shops gilt:

Handwerksbetriebe, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, sind verpflichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf eine Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen.
Mehr unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

Nichtbeachtung  kann teuer werden...

Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann von befugten Verbänden und Mitbewerbern abgemahnt werden. Bereits die Abmahnung ist für Unternehmen mit Aufwand und Kosten verbunden. Zudem drohen kostenintensive gerichtliche Unterlassungsklageverfahren. Jeder weitere Verstoß führt zu weiteren Kosten.