Ihre Eintragung bei der HandwerkskammerHandwerksrolle
Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss aufgrund der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle und/oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eintragen sein. In der Handwerksrolle werden alle Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung).
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Antragsfomular
- Ausweise (ggf. Aufenthaltstitel + Zusatzblatt) von Inhaberin bzw. Inhaber/Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer und Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter
- Arbeitsvertrag (in Vollzeit), Betriebsleitungserklärung, Meldung zur Sozialversicherung des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin, Qualifikationsnachweis (ggf. beglaubigte Übersetzung von einem anerkannten Übersetzer, inkl. Fächerbelegung)
- Ggf. Gesellschaftervertrag und Handelsregistereintrag
- Eintragungsgebühr (z.Z. Zahlung ausschließlich mit EC-Karte möglich)
- Ggf. vorhandene Handwerkskarte
- Eine Vollmacht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber bzw. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht selber zum Termin kommt
Als Mitglied der Handwerkskammer Düsseldorf zahlen Sie auch einen jährlichen Kammerbeitrag.
Handwerksrolle: So tragen Sie sich ein
Für zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerke. Um Ihren Betrieb in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag auf Eintragung erforderlich.
Gebühren
Einen Teil ihrer Leistungen erbringt die Handwerkskammer gegen Gebühr. Dies betrifft auch die Eintragung in die Handwerksrolle. Beitrags- und Gebührensätze sowie die Kontoverbindung der Handwerkskammer finden Sie unter Beiträge und Gebühren.
Betriebsleitung – Selbstständig mit angestelltem Meister oder Meisterin
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung beschäftigt.
Zulassungspflichtige Handwerke - Anlage A
Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) selbstständig machen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen wird.
Die Regel bleibt der Meisterbrief.
Mit dem Meisterbrief in der Tasche sind Sie, was die Eintragung in die Handwerksrolle angeht, auf der sicheren Seite. In den zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A ist der Meisterbrief grundsätzlich Voraussetzung für die Selbstständigkeit.
Vergleichbare Qualifikationen
Auch Angehörige anderer Berufsgruppen, wie z. B. Technikerinnen und Techniker, Ingenieurinnen und Ingenieure, aber auch Personen, die entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben haben, können sich in einem Handwerk der Anlage A selbstständig machen, wenn ihr Studien- oder Schulschwerpunkt dem auszuübenden Handwerk entspricht. Einzelheiten erfahren Sie von den Mitarbeitenden in der Handwerksrolle
Selbstständig mit angestelltem Meisterin bzw. Meisterin
Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn die Inhaber des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung abgelegt, aber einen Betriebsleiter mit Meisterbrief oder einer Ausnahmebewilligung eingestellt haben.
Beantragen Sie die Meistergründungsprämie vor dem Eintrag in die Handwerksrolle
Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B1
In den Berufen der Anlage B1 , den sogenannten zulassungsfreien Handwerken, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen.
Wir empfehlen Ihnen, trotzdem, die Meisterprüfung abzulegen. Der Meisterbrief steht für Fachkompetenz, Führungswissen und soziale Kompetenz - ein Qualitätssiegel mit hohem Imagegehalt. Für die Kunden des Handwerks hat der "Meisterbetrieb" einen hohen Stellenwert.
Handwerksähnliches Gewerbe - Anlage B2
In den handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B2 sind keine besonderen Voraussetzungen zur Selbstständigkeit erforderlich. Eine sorgfältige Planung und Vorbereitung einer Existenzgründung ist aber immer zweckmäßig. Nutzen Sie die Gründungsberatung der Handwerkskammer ebenso wie das Qualifizierungsangebot.
Die Beschreibung der Tätigkeiten der handwerksähnlichen Berufe der Anlage B2 hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Ihr Vorhaben als handwerksähnlich gilt.
Bezug von Handwerkeradressen
Interessenten können sich an die Handwerksrolle wenden, wenn sie einen listenmäßigen Abruf von Adressdaten erwerben möchten.
Sachbearbeiterin
Tel. 0211 8795-522
Fax 0211 8795-95522
Ausnahmeregelungen
Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Eine Ausnahmebewilligung erhalten z. B. Personen, für die das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde und die für die selbständige Ausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen können. Auskunft dazu geben die Mitarbeiter der Handwerksrolle.
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
Erfahrene Gesellinnen und Gesellen, die eine 6-jährige Berufserfahrung in ihrem Handwerk, davon 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen, können sich ebenfalls mit dem eigenen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen.
Von dieser "Altgesellenregelung" ausgenommen sind Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger, Augenoptikerinnen und Augenoptiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker, Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher, Zahntechnikerinnen und Zahntechniker. Wer sich in diesen Berufen selbstständig machen möchte und keine Meisterprüfung abgelegt hat, kann dies nur mit einer Ausnahmebewilligung tun. Wer bereits in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A erhalten, wenn er oder sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
Für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten
Für diese Personen gelten besondere Bestimmungen. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit finden Sie im Merkblatt oder Sie sprechen uns einfach an.