RechtWeb-Impressum
Wer als geschäftsmäßige Anbieterin oder Anbieter kein Impressum mit den erforderlichen Informationen im Internet zugänglich macht, riskiert abgemahnt zu werden. Das Impressum muss nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, den Impressumsbutton im Footer (Fußzeile) zu positionieren.
Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG)
Name, Anschrift, Rechtsform
Es ist die vollständige Postanschrift des Betriebs anzugeben. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Genossenschaft) sind zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, ggf. das Stammkapital und die Summe der ausstehenden Einlagen zu nennen.
Kontaktdaten
E-Mail-Adresse und Telefonnummer
Aufsichtsbehörde
Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen. Dies gilt im Handwerk nur für Schornsteinfeger und Büchsenmacher.
Registereintragungen
Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, müssen das Register und die Registernummer angegeben werden (z .B. Handels- oder Genossenschaftsregister).
Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen
Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet anzugeben
- die zuständige Handwerkskammer
- die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher)
- Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde
- die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung
Umsatzsteueridentifikationsnummer
sofern vorhanden
Abwicklung oder Liquidation
Ist der Betrieb als Kapitalgesellschaft gestaltet und befindet sich in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.
Welche Folgen drohen bei Fehlern?
Werden die Angaben fehlerhaft oder gar nicht gemacht, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Mitbewerber und befugte Vereine, wie z.B. Verbraucher-zentralen, können diesen Verstoß kostenpflichtig abmahnen.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Es bietet sich an, die Pflichtangaben zur außergerichtlichen Verbraucherschlichtung im Zusammenhang mit dem Impressum anzugeben. Dies umfasst insbesondere die Angabe über die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Verfahren.
Wird auf der Website ein Online-Shop betrieben, muss außerdem in jedem Fall dieser Link zur Streitschlichtung angegeben werden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr
Informationspflicht über Verbraucherschlichtung
Unternehmerinnen und Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwenden oder eine Firmenwebseite unterhalten, müssen darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle aufgeführt werden.
Informationspflichten über Verbraucherschlichtung