RechtWeb-Impressum
Wer als geschäftsmäßiger Anbieter kein Impressum mit den erforderlichen Informationen im Internet zugänglich macht, riskiert abgemahnt zu werden.
Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG)
Name, Anschrift, Rechtsform
Es ist die vollständige Postanschrift des Betriebs anzugeben. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, Genossenschaft) sindzusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, das Stammkapital und ggf. die Summe der ausstehenden Einlagen zu nennen. Sofern vorhanden, müssen die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer angegeben werden.
Aufsichtsbehörde
Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen. Dies gilt im Handwerk nur für Schornsteinfeger und Büchsenmacher.
Registereintragungen
Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, müssen das Register und die Registernummer angegeben werden (z .B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister).
Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen
Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet anzugeben
- die zuständige Handwerkskammer
- die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörgeräte-Akustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher)
- Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde
- die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung
Umsatzsteueridentifikationsnummer
sofern vorhanden
Abwicklung oder Liquidation
Ist der Betrieb als Kapitalgesellschaft gestaltet und befindet sich in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.
Informationspflicht über Verbraucherschlichtung
Unternehmerinnen und Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwenden oder eine Firmenwebseite unterhalten, müssen darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle aufgeführt werden.
Verbraucherschlichtung